1. Titel. Von der offenen Handelsgesellschaft. Art. 114. 135
Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtlicheWirkung.
Nrt. 114.2°) Ader Vertretung der Gesellschaft befugteGesellschafter ist ermächtigt, alle Arten von Geschäften und Rechts-handlungen im Namen der Gesellschaft vorzunehmen, insbesondereauch die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke zu veräußern undzu belasten.
Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, '»)welcheein zur Vertretung der Gesellschaft befugter ^) Gesellschafter in
aber vereinbarter Maßen dnrch Verabredung mit der Gesellschaft, nicht mitdem übrig gebliebenen Gesellschafter, eine andere Person tritt. OHG. v.20. Sept. 1374, Bd. 14 S. 151.
Der ErWerber einer Handelsgesellschaft nebst Firmawird dadurch, daß er die Handelsschulden mit übernommen hat, den Gläu-biger« nicht ohne weiteres verhaftet. OSG. v. 21. Okt. 1871, Bd. 3S. 361.
Art. 114 ff. gelten nicht für daS Verhältniß der Gesellschafter uuterciuaudcr. Vgl. Art. 99 Anm. 10 S. 123.
Anch wenn daS betreffende Geschäft kein Handelsgeschäft ist oderaußerhalb deS Betriebes des Handclsgcwerbcs der Firma liegt. NG. v.Mai 1890, Bd. 26 S. 15 (13).
'°) Wenn eine Patcntverlctznng von einem zur Vertretung befugtenGesellschafter in der Geschäftsführung wissentlich begangen wird, trifft dieEntschädigungspflicht des 8 34 des Patentgesetzcs v. 25. Mai 1877 (jetzt8 35 deS Patcntgcs. v. 7. April 1891) die offene Handelsgesellschaft. RG.v. 5. Febr. 1386, Bd. 15 S. 121; vgl. oben Note 27 bei Art. 112 S. 133.
»»->,) Die offene Handelsgesellschaft haftet für alle solche Delikte desvertrctnngSbcrcchtigten Gesellschafters, die in innerem Zusammenhang mitdem Geschäftsbetriebe der Gesellschaft begangen werden, auch im Bereichevon NichthandelSgeschästcn, welche die Gesellschaft anßer Handelsgeschäftenbetreibt. NG. v.'2. Nov. 1893, Bd. 32 S. 32.
2') Die offcue Handelsgesellschaft übernimmt dadurch, daß sie dnrch dieFührung einer bestimmten Firma einen Namen annimmt, nuter welcher sie»ach anßen wirksam handeln will nnd den einzelnen Gesellschafter zum Ge-brauche dieser Firma ermächtigt, auch für rechtswidrige Akte, welche vondiesem bei seiner Geschäftsführung in der bezeichneten Form vorge-nommen werden, die Garantie. Der Dritte darf sich, sofern er selbst in gutemGlauben ist, darauf verlassen, daß Erklärnngen, welche von einem ver-trctnngSbcrechtigtcn Mitglied? der Gesellschaft abgegeben werden, an sich inden Geschäftskreis derselben fallen und die von ihr bestimmte Form tragen,auch in vollem Umfange von ihr vertreten werden. NG. v. 21. März1337, Bd. 17 S. 93.
^) Eine eingetragene Kollektivvertretnng kann dnrch thatsächlicheUeberlassung eines Geschäftszweiges zu alleiniger Ausübung an einen Gesell-