Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
136
Einzelbild herunterladen
 

1Z6 5. Haudclsgesctzb. S.Buch. d. Handelsgescllsch. Art. 114.

ihrem Namen'") schließt, berechtigt und verpflichtet:^") ^gleichgültig, vl> das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaf:

schafter außer Kraft gesetzt werden, uud dies darf der Dritte aus der wieder-holten unbeanstandeten Uebernahme der Ergebnisse Seitens der Gesellschaftfolgern. RG. v. 11. Mai 1881, Bd. 5 S. 16.

2°») In der Anordnung einer kollektiven Zeichnung der Firma liegtauch die Anordnnng der kollektiven Vertretung der Firma. RG. v.1. Febr. 1889, Bd. 24 S. 27.

2°) Wenn der gcschäftsführcnde Gesellschafter während des Bestehensder Gesellschaft ein Blankoaccept ausstellt und ausgehändigt hat, so haftetdie Gesellschaft beziehungsweise die früheren Gesellschafter solidarisch, wennauch der Nchmcr deu Wechsel erst nach der Auflösung ausgefüllt hat, wennsie nicht nachweisen, daß die Ausfüllung vertragsmäßig bei Hingabe dcSAccepts ans die Dauer des Bestehens der Gesellschaft beschränkt worden ist.OHG. v. 10. Jan. 1877, Bd. 21 S. 324.

Es besteht keine gesetzliche Vermnthnng dafür, daß ein Theilhabereiner offenen Gesellschaft bei Abschlicßuug eines Saudclsgcschäftes als Ver-treter der Gesellschaft handele. OHG. v. 15. Sept. 187S, Bd. 18 S. 226,aber auch keine für das Gegentheil, sondern es entscheiden stets die UmständedeS einzelnen Falles. OHG. v. 6. Dez. 1876, Bd. 22 S. 60.

Die Verpflichtung der Gesellschaft ist nicht von der Zeichnung ihrerFirma, souderu nur vou dem Willen des zu ihrer Vertretung befugten Ge-sellschafters für sie zu coutrahireu bedingt und dieser Wille kann auch dannals ausgedrückt gelte», wen» der Gesellschafter nur mit seinem Namcuunterschreibt. RG. v. 23. Ja». 1892, Bd. 28 S. 11g.

Der Art. 114 beschränkt sich auf solche Verhältnisse, bei denen esunabhängig von gesetzlichen Vorschriften nur darauf ankommt, den Willender Kontrahenten zu ermitteln, er findet also nicht Anwendung für Wechsel-mäßige Verpflichtungen, bei denen den Formvorschriftcn genügt sein muß.OHG. v. 2. Jan. 1874, Bd. 12 S. 173, es kann also als genügende Zeich-nung der Gesellschaftsfirma nicht erachtet werden, wenn ein Gesellschaftermit seinem Namen unterschreibt und diesen, mit dem Zusatz:in Firma"den Namen der Gcscllschast lediglich beifügt. OLG. v. 23. Sept. 1874,Bd. 14 S. 201.

Wcun auch der Gesellschafter in seinem Privatinteresse handelt, derDritte dies auch weiß, so wird er doch durch Art. 114 gedeckt, so lange ihm(dem Dritten) nicht nachgewiesen ist, daß der Gesellschafter in der Absichthandelte, sein persönliches Interesse zum Nachtheile der Gesellschaitzu verfolgen und er selbst von dieser Absicht Kenntniß gehabt habe. OHG. v. 22. April 1873, Bd. 8 S. 429; v. I. Nov. 1872, Bd. 7 S. 403.

") Der gcschäftsfiihrcndc Gesellschafter kann nicht gleichzeitig die Ge-sellschaft und sich selbst vertreten, also z. B. nicht mit dem Schuldner einerGcsellschastsfordernttg vereinbaren, daß diese Schuld ihm allein übertragenwerden solle. OHG^ v. 17. Jan. 1873, Bd. 8 S. 392.

") Auch deu Gesellschaftern gegenüber gelten nach Maßgabe des Abs. 2