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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
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1. Titel. Von der offene» Handelsgesellschaft. Art. 115, 116. 137

geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach demWillen der Kontrahenten fiir die Gesellschaft geschlossen werden sollte.

Art. 115. Die Gesellschaft wird durch Rechtsgeschäfte einesGesellschafters nicht verpflichtet, wenn derselbe von der Befugnis;,die Gesellschaft zu vertreten, ausgeschlossen"») (Art. 36 Ziff. 4), oderseine Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, aufgehoben ist (Art. 87),sofern hinsichtlich dieser Ausschließung oder Aufhebung die Voraus-setzungen vorhanden siud, unter welchen nach Artikel 46 hinsichtlichdes Erlöschens der Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt.

Art. 116. Eine Beschränkung des Umfanges der Befugnißeines Gesellschafters, die Gesellschaft zu vertreten, hat dritten Per-sonen gegenüber keine rechtliche Wirkung;^') insbesondere ist die

geschlossene Rechtsgeschäfte bis znm Beweise des Gegentheils alS fiir die Ge-sellschaft geschlossen. OHG. v. 15. Juni 1875, Bd. 18 S. 117.

"») Wenn dem einen Contrahenten unbekannt ist, daß der andre alsVertreter einer offenen Handelsgesellschaft, deren Theilhaber er ist, den Vertragabschließt, so folgt daraus noch nicht, daß kein Vertrag zn Stande gekommenist. NG. v. 7. Jan. 1893. Bd. 30 S. 77.

^) Aus einem gegen die Gesellschaft ergangcncn Urtheile darf nichtExekution in das Vermögen der einzelnen Gesellschafter vollstreckt werden.OHG. v. 26. Juni 1876, Bd. 20 S. 180 (vgl. Anm. 25 zu Art. 112).

") Die Klage gegen die Gesellschaft unterbricht nicht die Verjährunggegen die einzelnen Gesellschafter. Ebenda.

^) Das Handelsgesetzbuch kennt grundsätzlich nnr entweder die volleVcrtretttngsbcsttguiß oder dcu vollständigen Ausschluß eines Gesellschaftersvon der Vcrtretnugsbcfugniß. Dieser Grundsatz hindert nicht, daß einemeinzelnen, zur Vertretung nicht befugten Gesellschafter eine Vollmacht seitensder mit der Vertretung betrauten Gesellschafter znm Abschlüsse einzelnerRechtsgeschäfte ertheilt wird; auch kann cS nicht fiir unzulässig erachtetwerden, wenn dem an sich nur in Gemeinschaft mit einem andern Gesell-schafter znr Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter durch den Ge-scllschaftsvertrag die Ermächtigung ertheilt wird, bestimmte Rechtsgeschäftemit einer einzelnen bestimmten Person abzuschließen. NG. v.1. Febr. 1889, Bd. 24 S. 27.

(Die Eintragung im Handelsregister lautete:Die Gesellschaft ist eineKommanditgesellschaft. Persönlich haftende Gesellschafter sind KaufmannI.. Kaufmann >!,, welche, abgesehen von Quittungen über Post- undTclegraphensendungcn der Postanstalt gegenüber, die Firma kollektiv zuzeichne» haben". Es wurde Bestehen einer Kollektivvertrctung (vgl. Anm.38a obcu) angenommen.)

Das Geschäft ist der Gesellschaft gegenüber nnr bann nicht ver-bindlich, wenn die Vertretnngsbesngniß gemißbraucht und der Dritte an dem