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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
138
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IZg 5, Handelsgcsetzb. 2. Buch. V, d, Handclsgesellsch. Art. 117120.

Beschränkung nicht zulässig, daß die Vertretung sich nur auf gewisse-Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken, oder daß sie nurunter - gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an ein-zelnen Orten stattfinden solle.

Art. 117. Die Gesellschaft wird vor Gericht von jedem Ge-sellschafter gültig vertreten, welcher von der Befugniß, die Gesell-schaft zu vertreten, nicht ausgeschlossen ist.

Zur Behändigung von Borladungen und anderen Zustellungenan die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Ver-tretung befugten Gesellschafter geschieht.")

Art. 118. Die Ertheilung sowie die Aufhebung einer Prokurageschieht mit rechtlicher Wirkung gegen Dritte^) durch einen derzur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter.

Art. 119.*) Die Privatglttubiger eines Gesellschafters sindnicht befugt, die zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Sachen, For-derungen oder Rechte oder einen Antheil an denselben zum Behufihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen.Gegenstand der Exekution, des Arrestes °°) oder der Beschlagnahmekann für sie nur dasjenige sein, was der Gesellschafter selbst anZinsen und an Gewinnantheilen zu fordern berechtigt ist, und wasihm bei der Auseinandersetzung zukommt.

Art. 120. Die Bestimmung des vorigen Artikels gilt anch inBetreff der Privatgläubiger, zu deren Gunsten eine Hypothek oderein Pfandrecht an dem Vermögen eines Gesellschafters kraft desGesetzes oder aus einem andern Nechtsgrunde besteht. Ihre Hypo-

clolus des Vertreters theilgcnommen, d. h. absichtlich zum Nachtheil der Ge-sellschaft mit ihm kolludirt hat. NG. v. 16. Sept. 1882, Bd. 9 S. 148.Betreffs der Eide der Gesellschaft siehe Z 436 CPO.Der von einer offenen Handelsgesellschaft angenommene Eid ist nichtanch von dem Gesellschafter zu leisten, welcher znr Zeit der Annahme derGesellschaft angehört hat, vor der Eidesleistung aber ausgeschieden ist. RGv. 9. Juni 1885, Bd.14S.20 M33CPO. kann aber zur Anwendnngkommen).Vgl. Art. 104.

*) Die Art. 119121 finden auch bei der Kommanditgesellschaft An-wendung (Art. 169).

°°) Vgl. Art. 126 unten und Allg. Ger. Ordng. I 29 Z 3.

Dem Theilhaber einer offenen Gesellschaft kann dnrch gerichtlichen Arrestdie Veräußerung seines Antheil? verboten werden. OHG. v. 4. Febr. 1374,Bd. 12 S. 259.