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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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1. Tikel. Von der offenen Handelsgcscllsch. Art, 121, 122. 139

thek oder ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zum Gesellschasts-vermogen gehörigen Sachen, Forderungen und Rechte, oder aufeinen Antheil an denselben, sondern nur auf dasjenige, was in deinletzten Satze des vorigen Artikels bezeichnet ist.

Jedoch werden die Rechte, welche an den von einem Gesell-schafter in das Vermögen der Gesellschaft eingebrachten Gegenständenbereits zur Zeit des Einbringens bestanden, durch die vorstehendenBestimmungen nicht berührt.

Art 121. Eine Kompensation zwischen Forderungen der lGe-sellschast und Privatforderungen des Gesellschaftsschulduers gegeneinen einzelnen Gesellschafter findet während der Dauer der Gesell-schaft weder gauz noch theilweise statt; nach Auflösung der Gesell-schaft ist sie zulässig, wenn und insoweit die Gesellschaftsforderung demGesellschafter bei der Auseinandersetzung überwiesen ist. ^)^>>)

Art. 122.°°--) Im Falle des Konkurses °-) der Gesellschaftwerden die Gläubiger derselben aus dem Gesellschaftsvermögen ab-

°°°) Vereinbarungen über Kompensationen dieser Art sind an sich er-laubt und nur dann ungAtig, wenn der Gesellschafter in der Absicht handelte,die Gesellschaft zu bcuachtheiligen, und der Dritte hiervon Kenntnis! hatte.OHG. v. 22. April 1873, Bd. 9 S. 429 (vgl. Art. 114).

°«d) Der einzelne Gesellschafter, welcher wegen einer Privatschuld ver-klagt wird, darf nichteine der Handelsgesellschaft gegen denKlägerzustchendeForderung zur Kompensation entgegensetzen (RG. v. 30. Juni 1383, Bd.10 S. 47), wenn schon die offene Handelsgesellschaft dem Gesellschafter dieseForderung behufs der Kompensation zur Versiigung stellt : die Handelsge-sellschaft kann wegen einer Gesellschaftsschuld mit der Privatforderung einesGesellschafters an den Gcsellschaftsgläubiger kompensiren, wenn der Gesell-schafter seine Zustimmung erklärt. RG. v. 29. April 1893, Bd. 31 S. 81(84 u. 86).

°°o) Ans Gesellschaften im Auslande ist der Artikel 122 nicht anwendbar. Der Artikel ist nicht zwingendes Recht derart, daß der deutsche Richterihn gegenüber dem Gläubiger einer ausländischen Gesellschaft allein um des-willen anzuwenden hat, weil ein Gesellschafter Deutscher ist. RG. v. 30.Jan. 1889, Bd. 23 S. 31.

°') Ueber Konkurs einer Handelsgesellschaft vgl. ZZ 198201 Konk.-Lrdng.

°°) Dnrch den Konkurs über eine offene Handelsgesellschaft verwandeltsich die Verpflichtung der einzelnen Gesellschafter in eine subsidiäre, dieGläubiger können vor Beendigung des Gcsellschaftskonlurscs die Gesell-schafter nicht auf Befriedigung auS dem Privatvcrmögcn verklagen. RG.v. 4. Okt. 1881, Bd. ö S. 51.