140 5. Handclsgesetzb. I.Buch. V. d. HaudelSgesellsch. Art. IS.?.
gesondert befriedigt, und können aus dem Privatvermögen der Ge-sellschafter nur wegen des Ausfalls ihre Befriedigung suchen;°-a,>>) denLandesgcscKcn bleibt vorbehalten, zu bestimmen, ob und wie weit den Pribat-glänbigcrn der Gesellschafter ein Absondermigsrccht in Bezng auf das Privatver-mögen derselben zusteht.^)
Vierter Abschnitt.
Von der Auflösung der Gesellschaft und dem Aus-treten einzelner Gesellschafter ans derselben.
Art. 123.*) Die Gesellschaft wird aufgelöst:")
1) durch die Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft;
2) durch den Tod ^) ^) eines der Gesellschafter, wenn nicht der
Die Verjährung der liegen beu eiuzelueu Gesellschafter auf denAusfall gerichteten Klage ruht während der Dauer des Gesellschaftskon-kurses. RG. v. 4. Okt. 1381, Bd. 5 S. 51 (57) und RG. v. 11. Jan.1889, Bd. 23 S. 1.
°2d) Auf das von einem Gesellschafter für eiue KonknrSfordcrung anseinem Privatvermögen (vor dem Konkurse) bestellte Pfandrecht hat der imKonkurse über da? Vermögen der Gesellschaft abgeschlossene Zwangsver-gleich keine Wirkung. RG. v. 21. Juni 1889, Bd. 23 S. 119.
°°) Durch s 201, Z 3 Abs. 1 Konk.Ordug. und 8 4 Einf.Ges. zurKouk.Ordug. sind solche landcSgcsctzliche Bestimmungen aufgehoben uud nirdie Zukunft untersagt.
Wenn ein Kominanditist stirbt oder zur Verwaltung seines Ver-mögens rechtlich unfähig wird, so hat dicS die Auflösung der Gesellschastnicht zur Folge. Im übrigen gelten die in den Arktikeln 123—123 gege-benen Bestimmungen auch für die Kommanditgesellschaft. Art. 170.
Wenn ein Kominanditist stirbt oder in Konkurs verfällt, oder znr Ver-waltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösungder Gesellschaft nicht zur Folge. Der Artikel 126 findet in Bezug auf diePrivatgläubiger eines Kommanditistcn keine Anwendung. Im übrigen geltendie Artikel 123—129 auch für die Kommanditgesellschaft aus Aktien. Dieim Artikel 129 vorgesehene Eintragung ist auch bei dem Handelsgerichte einerjeden Zweigniederlassung zu bewirke«. Dritten gegenüber entscheidet die Ein-tragung bei dein Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitzhat. Art. 200.
") Die Bestimmung eines GcsellschaftSvcrtrageS, dasi über die Aus-schließuug eiucS Gesellschafters die Mehrheit der übrigen unter Ausschlußdes Rechtsweges entscheiden solle, ist ungültig. OHG. v. 3. Okt. 1870, Bd.21 S. 84.
°°) Die Gesellschaft gilt einem Dritten gegenüber als aufgelöst au demTage, a« welchem er den Tod des Gescuschastcrs erfahre» hat, wenn nicht