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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
141
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1. Titel. Von der offenen Handelsgesellschaft. Art. 123. 141

Bertrag bestimmt, daß die Gesellschaft mit den Erben °°) desVerstorbenen fortbestehen soll;

Z) durch die Eröffnung des Konkurses^) über das Vermögen einesder Gesellschafter oder durch die eingetretene rechtliche Unfähig-keit eines der Gesellschafter znr selbstständigen Vcrmögens-verwaltung;

4) durch gegenseitige Uebereinkuuft;

ö) durch Ablauf der Zeit, auf dereu Dauer die Gesellschast ein-gegangen ist, sofern nicht die Gesellschafter dieselbe stillschwei-gend fortsetzen; in diesem Falle gilt sie von da an als aufunbestimmte Dauer eingegangen:

6) durch die von Seiten eines Gesellschafters geschehene Auf-kündigung/') wenn die Gesellschast auf unbestimmte Dauereingegangen ist.°°).

Eine auf Lebenszeit eingegangene Gesellschaft ist als eine Ge-sellschaft von unbestimmter Dauer zu betrachten.

vertragsmäßig Fortbestand derselbe» vereinbart war. OHG. v. 6. Nov.187S. Bd. 19 S. 18 (21).

Das Gesetz will der Anslösmig der Gesellschaft nicht die Wirkungalsbaldiger Beendigung aller mit der Persönlichkeit der Gesellschaft zu-sammenhängender Beziehungen zuschreiben, sondern nur das Aufhören derproduktiven Seite der Gesellschaft nnd Erlöschen der Bcrtrctungsbefugnißder bisherigen Gesellschafter feststellen. Dagegen sollte die Gesellschaft selbstnoch bis zur Verthcilung des gesellschaftlichen Vermögens unter die Gläu-biger und Gesellschafter forterhalten bleiben. (Ein Nießbrauchsrecht be-sieht sür die Dauer des KonknrsverfahrenS fort.) RG. v. 28. April 1386,Bd. 16 S. 1.

°°b) Die Entnahme des überlebenden Gesellschafters aus dem Gcsell-sckmstsvcrmöqcn für sich begründet ein Fordcrungsrccht der Gesellschaft. RG.v. 9. Jan. 1801, Bd. 27 S. 94.

"°) Ist dies vereinbart, so ist der Erbe oder sind die Erben nnninchrGesellschafter (und hasten also ohne jede Rücksicht ans die Rcchtswohlthat desInventars). RG. v. 17. März 1886, Bd. 16 S. 40 (60).

°°») Wird der Konkurs infolge Zwaugsverglciches oder Einstellungdes Verfahrens aufgehoben, so kann die bestandene offene Handelsgesellschaftfortgesetzt werden. RG. v. 13. Febr. 1802, Bd. 28 S. 131.

Die Kündigung muß an die Gesellschafter, nicht an die Firma ge-schehen (es genügt aber, wenn dieselbe an die Firma geschehen ist, jedoch zurKenntniß sämmtlicher Gesellschafter gebracht wird). RG. v. 27. Jnni 1888,Bd. 21 S. 03.

°2) Es kann festgesetzt sein, daß die Kündigung vor Erreichung einesgewissen Zweckes ausgeschlossen oder nnr nntcr bestimmten Voraussetzungen