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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
142
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142 5, HaudclSgesctzb. 2. Buch. V. d, Handelsgesellsch. Art, 124, 125.

Art. 124. Die Aufkündigung einer Gesellschaft von unbe-stimmter Dauer Seitens eines Gesellschafters muß, wenn nicht einAnderes vereinbart ist, mindestens sechs Monate vor Ablauf desGeschäftsjahres der Gesellschaft erfolgen.

Art. 125. Ein Gesellschafter kann die Auflösung der Gesell-schaft vor Ablanf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei Ge-sellschaften von unbestimmter Dauer ohne vvrgängige Aufkündigungverlangen, sosern hierzu wichtige Gründe vorhanden sind. 5°^^)

Die Beurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibtim Falle des Widerspruchs dem Ermessen des Richters überlassen.

Die Auflösung kann insbesondere ausgesprochen werden:

1) wenn durch äußere Umstände die Erreichung des gesellschaft-lichen Zwecks unmöglich wird;

2) wenn ein Gesellschafter bei der Geschäftsführung oder bei derRechnungslegung unredlich verfährt/°)

3) wenn ein Gesellschafter die Erfüllnng der ihm obliegendenwesentlichen Verpflichtuugeu unterläßt;

4) wenn ein Gesellschafter die Firma oder das Vermögen derGesellschaft für seine Privatzwecke mißbraucht;

3) wenn ein Gesellschafter durch anhaltende Krankheit oder auSanderen Ursachen zn den ihm obliegenden Geschäften der Ge-sellschaft unfähig wird.

zulässig sein soll, es darf aber nicht die KündigungSbcsngniß ganz aufge-hoben werden. RG. v. 27. Juni 1888, Bd. 21 S.°93.

Durch Aufkündigung wird der Antrag auf Ausschließung nicht be-seitigt. OHG. v. 10. Mai 1872, Bd. 0 S. 113.

°°) Unverzügliche Gcltendmachnng dcS Rechts ans Ausschluß ist nichtvorgeschrieben; in der bloßen faktischen Fortsetzung der Gesellschaft liegt eineVerzeihung des Fehltritts nicht. Ebenda.

ÄuS dem Urtheil ans Auslösung folgt nicht die Pflicht des Verur-lhciltcn, dein Kläger den durch Auflösung entstandenen Schaden zu ersetzen;diese Pflicht liegt nur bann vor,wenn durch Schuld des einen Gesellschafters»ich, bloS solche Verhältnisse geschaffen worden sind, welche den anderen dieAuslösung der Gesellschaft ihrer an sich möglichen Fortsetzung vorziehenließen, sondern Verhältnisse, welche die Fortsetzung des Verhältnisses über-haupt nicht mehr gestatteten. OHG. v. 19. April 1875, Bd. 17 S. 360.

Es kommt nicht darauf an, ob eine Beuachthciligung der Firma be-absichtigt war oder eingetreten ist; die Girirnug eines Pritvatwechsels mitder Gcscllschaftsfirma ist ein solcher Mißbrauch. OHG. v. 8. April 1370,Bd. 20 S. 265.