1. Titel. Von der offenen Handelsgesellschaft. Art. 126—129. 143
Art. 126. Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters nachfruchtlos vollstreckter Exekution in dessen Privatvermögm die Exe-kution in das dem Gesellschafter bei dereinstiger Auflösung der Ge-sellschaft zukommende Guthaben erwirkt, °°) so ist er berechtigt, esmag die Gesellschaft auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauereingegangen sein, behufs seiner Befriedigung nach vorher von ihmgeschehener Aufkündigung die Auflösung der Gesellschaft zu ver-langen.
Die Aufkündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablaufdes Geschäftsjahres der Gesellschaft geschehen.
Art. 127. Wenn die Gesellschafter vor der Auslösung der Ge-sellschaft übereingekommen sind, daß, ungeachtet des Ausscheidenseines oder mehrerer Gesellschafter, die Gesellschaft unter den übrigenfortgesetzt werden soll, so endigt die Gesellschaft nur in Beziehungauf deu Ausscheidenden; im klebrigen besteht sie mit allen ihreu.bisherigen Rechteu uud Verbindlichkeiten fort.
Art. 128. Wenn die Auflosuug der Gesellschaft >») aus Gründengefordert werden darf, welche in der Person eines Gesellschaftersliegen (Art. 123), so kann anstatt derselben auf Ausschließung °'»)dieses Gesellschafters erkannt werden, sosern die sämmtlichen übrigenGesellschafter hierauf antragen.
Art. 129. Die Auslösung der Gesellschaft muß, wenn sie nichtin Folge der Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft geschieht,in das Handelsregister eingetragen werden. °"t>)
Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Ge-sellschaft durch Ablauf der Zeit, für welche sie Eingegangen war,beendigt wird.
Gleich der Auflösung der Gesellschaft muß auch das Ausscheiden
Dem Theilhaber einer offenen Handelsgesellschaft kann durch gericht-lichen Arrest die Veräußerung seines Antheils untersagt werden. OHG. v.4. Febr. 1874, Vd. 12 S. 259.
°') Wenn die Gesellschaft nur aus zwei Personen besteht, kann die einenicht den Ausschluß der anderen verlangen. OHG. v. 7. Okt. 1873, Bd.11 S. 160; RG. v. 16. Juni 1882, Bd. 7 S. 121.
In dem Antrage auf Ausschließung ist nicht der Antrag auf Auf-lösung enthalten. RG. v. 18. Sept. 1889. Bd. 24 S. 136.
°'d) Wird die Gesellschaft (zu Unrecht) gelöscht, jedoch thatsächlich fort-gesetzt und (zu Unrecht) neu eingetragen, so bleibt dieselbe den bisherigenGläubigern verhaftet. RG. v. 13. Febr. 1892, Bd. 28 S. 131.