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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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144 5. Handelsgchchb. 2. Buch. V. d, Haudelsgesellsch. Art, 120.

oder die Ausschließung eines Gesellschafters aus der Gesellschaft indas Handelsregister eingetragen werden. °^)°°)

Das Handelsgericht hat die Betheiligten °^) zur Anmeldungdieser Thatsachen von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzu-'halten.

Dritten Personen kann die Auflösung der Gesellschaft oder dasAusscheiden oder die Ausschließung eines Gesellschafters aus der-selben nur insofern entgegengesetzt werden, als hinsichtlich einer solchenThatsache die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nachArt. 25 hinsichtlich des Erlöschens der Firma oder der Aenderungihrer Inhaber die Wirkung gegen Dritte eintritt.^)

Art. 130. Wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder ausge-schlossen wird, so erfolgt die Auseinandersetzung der Gesellschaft mitdemselben auf Grnnd der Vermögenslage/^) in welcher sich die

°°) Wenn aus einer offenen Gesellschaft, die nur aus zwei Personen be-steht, die eine ausscheidet, die andere das Geschäft unter der Gesellschafts-firma fortsetzt, aber nur das Ausscheiden, nicht auch (was geschehen soll) dieAuflösung eingetragen und publizirt wirb, so tritt doch die Auflösung einund der Ausgeschiedene haftet für spätere Geschäfte nicht. OHG. v. 18. Nov.1876, Bd. 21 S. 192.

°°) Wenn der Deponent, dein das Ausscheide« eines Gesellschaftersdurch den Tod bekannt ist, den übrigen Gesellschaftern, welche die Gesell-schaft (ohne daß vertragsmäßiger Fortbestand nach dem Tode vereinbartwar) fortsetzen, das Depositum beläßt, so basten die Erben des Verstorbenennicht, wenn dasselbe nunmehr vcrnutrcut wird. OSG. v. L. Nov. 1375,19 S. 18 (23).

"^) Unter den Bethciligten sind auch die Erben eines Theilhabers zuverstehen. Die Erben haften deshalb, wenn sie nicht nachweisen, daß bei Ab-schluß des Geschäfts, aus welchem geklagt wird, dem Kläger die Auslösungder Gesellschaft durch den Tod ihres Erblassers bekannt war; die Erben sindaber selbst in diesem Falle haftbar, wenn der Kläger nachweist, daß er Grundhatte, die Fortsetzung der Gesellschaft nach dem Tode des Genossen anzu-nehmen. OHG. v. 6. Febr. 1877, Bd. 21 S. 370.

°°) Ein Gläubiger, welcher einer offenen Handelsgesellschaft einen revol-virendcn Kredit gewährt hat, kann ausgeschiedene Gesellschafter für die nachihrem ihm bekannte» Ausscheiden von der Gesellschaft eingegangenen, demKreditvcrhältniß unterworfenen Verbindlichkeiten nicht haftbar machen. RG.v. 6. April 1881, Bd. 4 S. 82.

°2») Die Befugniß, sich bei der Feststellung der Vermögenslage der Bei-hülfe eines Sachverständigen zu bedienen, ist dem ausgeschiedenen Gesell-schafter regelmäßig nicht zu versagen. RG. v. 22. März 1890, Bd. 25S. 88.