Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
145
Einzelbild herunterladen
 

1> Titel, Von der osicncn Handelsgesellschaft. Art. 130. 145

Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens oder zur Zeit der Behändiguugder Klage auf Ausschließung befindet. °°) ">)

An den späteren Geschäften, Rechten und Verbindlichkeitennimmt der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene nur insofern Antheil,als dieselben eine unmittelbare Folge dessen sind, was bor jenemZeitpunkte bereits geschehen war.

Der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene muß sich die Beendi-gung der laufenden Geschäfte in der Weise gefallen lassen, wie sienach dem Ermessen der verbleibenden Gesellschafter am vortheilhaf-testen ist.")

Jedoch ist er, wenn eine frühere vollständige Auseinanderschungnicht möglich ist, berechtigt, am Schlüsse eines jeden GeschäftsjahresRechnungsablage über die inzwischen erledigten Geschäfte, sowie dieAuszahlung der ihm hiernach gebührenden Beträge zu fordern,

°°) Wie die Auseinandersetzung betreffs der bereits abgewickelten Ge-schäfte herbeizilftthrcn sei, darüber trifft das Handelsgesetzbuch keine Bestim-mung. Nach allgemeinen Nechtsgrundsätzen müssen alle bisherigen Mit-glieder an den zur Herbeiführung der Auseinandersetzung nothwendigenVorarbeiten gleichmäßig mitwirken; läßt sich eine Verständigung über diegemeinschaftliche Erledigung dieser Arbeiten nicht erzielen, so muß die Auf-gabe aus Kosten der Gesellschaft durch einen Sachverständigen vollzogenwerden, dessen Ernennung eventuell nach Analogie des Art. 133 Abs. 2durch das Gericht erfolge» muß- RG. v. 27. Okt. 1885, Bd. IS S. 80.

Das nach Art. 20 aufzustellende Inventar und die Bilanz bildendie Grundlage des neue» Geschäftsjahrs; ein Gesellschafter, der mit demSchlüsse des Geschäftsjahrs ausgeschieden ist, hat also kein Recht auf Einsichtdesselben. NG. v. 27. Okt. 1885, Bd. 15 S. 80.

Die bei Auflösung einer Gesellschaft, welche nur aus zwei Per-sonen besteht, zulässige Vereinbarung, daß ein Gesellschafter die Gesellschaftübernimmt und fortsetzt, hat neben dem Ausschlüsse der Liquidation keineandre Wirkung, als daß der Gesellschafter, der die Gesellschaft übernimmt,gemäß Artt. 130, 131 zu Verfahren hat. Eiu Verkäufer verlier: alsdanndadurch allein, daß er an den Ncbcrnchmcr liefert, das Recht gegen diebeide» Gesellschafter nicht, wohl aber, wenn er bei Verabredung der Be-gleichung durch Dreimonatsacccpt gegen das Accept des Ucbcrnehmcrsallein oder ohne Accept liefert. NG. v. 12. April 1883, Bd. 31 S. 45.

") Bei Verhandlungen über das während seiner Mitgliedschaft abge-schlossene Geschäft wird der Ausgeschiedene von den verbleibenden Gesell-schaftern vertreten; Vereinbarungen darüber verpflichten und berechtigen thunicht nur den Gesellschaftern, sondern auch den Gläubigern gegenüber. OSG.D. 3. Dez. 1874, Bd. 15 S. 203.

Bäs». 4. Aufl. 10