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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
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146 5> Handelsgesctzb. 2. Buch. V. d> Handelsgesellsch. Art. 131133

auch kann er am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres den Nachweisüber den Stand der noch laufenden Geschäfte fordern.

Art. 131. Ein ausgeschiedener oder ausgeschlossener Gesell-schafter muß sich die Auslieferung seines Antheils am Gesellschafts-vermögen in einer den Werth desselben darstellenden Geldsumme ge-fallen lassen; er hat kein Recht auf einen verhältnißmäßigeu Antheilan den einzelnen Forderungen, Waaren oder anderen Vermögens-stücken der Gesellschaft.

Art. 132. Macht ein Privatgläubiger eines Gesellschafters vondem nach Artikel 126 ihm zustehenden Rechte Gebrauch, so könnendie übrigen Gesellschafter auf Grund eines einstimmigen Beschlussesstatt der Auflösung der Gesellschaft die Auseinandersetzung und dieAuslieferung des Antheils des Schuldners nach den Bestimmungender vorhergehenden Artikel vornehmen; der letztere ist dann alsaus der Gesellschaft ausgeschieden zu betrachten.

Fünfter Abschnitt.

Von der Liquidation der Gesellschaft.^)^'«)

Art. 133. Nach Auslosung der Gesellschaft außer dem FalldeS Konkurses derselben erfolgt die Liquidation, sofern diese nicht durch

*) WaS bei der offenen Gesellschaft über die Art der Auseinandersetzung(Art. 130, 131, 132), über die Liquidation und Über die Verjährung derKlagen gegen die Gesellschafter bestimmt ist, gilt auch bei der Kommandil-gcscllschast iu Betreff aller Gesellschafter. Art. 172.

") Der Eintritt des Liquidationszustandes ist nicht obligatorisch, diebisherigen Gesellschafter können vielmehr vertragsmäßig jede andere Art derHerbeiführung der Theilung oder auch eine AuScinandersetznng ohne Thei-lung vereinbaren. OHG. v. 12. April 1878, Bd. 24 S. 143.

") DicS gilt auch für Kommanditgesellschaften, die unbefriedigtenGläubiger können dann nicht die Gesellschaft als fortbestehend erachten.OHG. v. 6. Mai 1879, Bd. 25 S. 276.

^») Die durch die Auflösung der Gesellschaft nothwendig gewordeneAuseinandersetzung kann auch dadurch erfolgen, daß der eine Gesellschafterdas Geschäft mit Aktiven uud Passiven übernimmt. RG. v. 12. April 1893,Bd. 31 S. 4S.

Vgl. Prcnß. Allg. Gcr.Ordng. I 46 ZZ 34 ff. (welche noch gelten).Z 34:Wenn Kaufleute, die mit einander in einer Handlungssozietät ge-standen haben, sich scparircn wollen und mit ihrer Anscinandersctznng außer-gerichtlich nicht zn Stande kommen können, so steht jedem von ihnen frei,aus gerichtliche Auseinandersetzung anzutragen."