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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
147
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1. Titel. Bon der offenen Handelsgeschäft. Art. 134, 13S. 147

einstimmigen Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschasts-vertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragenist, durch die sämmtlichen bisherigen Gesellschafter oder deren Ver-treter als Liquidatoren.'°)'°) Ist einer der Gesellschafter gestorben,so haben dessen Rechtsnachfolger einen gemeinschaftlichen Vertreterzu bestellen.

Auf den Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigenGründen die Ernennung von Liquidatoren durch den Nichter er-folgen.'") Der Nichter kann in einem solchen Falle Personen zuLiquidatoren ernennenoder als solche beiordnen, welche nicht zuden Gesellschaftern gehören.

Art. 134. Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durcheinstimmigen Beschluß aller Gesellschafter; sie kann auch auf denAntrag eines Gesellschafters aus wichtigen Gründen durch denRichter erfolgen.'°)

Art. 135. Die Liquidatoren sind von den Gesellschaftern beimHandelsgerichte znr Eintragung in das Handesregistcr anzu-

Ist durch Uebereinkommcn der Gesellschafter der eine zum Liqui-dator bestellt, so kann der andere (oder ein anderer) gegen diesen Willen seineBestellung zum Mitliquidator nicht verlangen, es sei denn durch den Richter(Art. 134). OHG. v. 10. April 1876, Bd. 20 S. 11.

^°) Während der Liquidation darf der eine Gesellschafter gegen denanderen auf Anerkennung des Bestehens odcrNichtbeslchens einzelner zwischenihnen streitig werdender Ansprüche Klage nicht erheben. OHG. v. 4. Febr.1378. Bd. 23 S. 194.

^ Der Richter ist nicht befugt, in Betreff des Betriebes einzelner Ge-schäfte einer in Liquidation befindlichen Handelsgesellschaft auf Antrag einesBetheiligten einzugreifen. RG. v. 7. Mai 1884, Bd. 12 S. 32.

^) Die Ernennung gehört zu den bürgerlichen Rechtsstrcitigkeitcn, aufwelche die CPO. Anwendung findet. RG. v. 25. April 188S, Bd. 13S. 1S5.

^») Auch im Wege der einstweiligen Verfugung (H 819 CPO.) durchdas Gericht, die Eristenz eines Schiedsvertragcs steht dem nicht entgegen.RG. v. 11. Juni 1892, Bd. 30 S. 319.

'") Ein bisheriges Mitglied einer aufgelösten Gesellschaft kann vonseiner Funktion als Mitliquidator nicht schon deshalb abgerufen werden,weil er als ihr Schuldner wegen einer bedeutenden Summe verklagt, da-durch das Vertrauen zu ihm erschüttert sei und weil er nicht am Sih der Ge-sellschaft wohne. OHG. v. 4. Febr. 1873, Bd. 9 S. 30.

6°) Ein kontraktlicher Verzicht der Gesellschafter aus das Recht deSWiderrufs der den Liquidatoren ertheilten Vollmacht hindert die Abberu-fung derselben nicht. OHG. v. 7. Mai 1878, Bd. 23 S. 324.

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