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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
148
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148 5- Handelsgesetzb. 2, Buch, V, d. Handelsgesellsch. Art, 135137.

melden; sie haben ihre Unterschrift persönlich vor dem Handels-gerichte zn zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form ein-zureichen.

Das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Voll-macht eines solchen ist gleichfalls zur Eintragung in das Handels-register anzumelden.

Die Gesellschafter sind zur Befolgung dieser Vorschriften vonAmtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.

Dritten Personen kann die Ernennung von Liquidatoren, so-wie das Anstreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Voll-macht eines solchen nur insofern entgegengesetzt werden, als hinsicht-lich dieser Thatsachen die Voraussetzungen vorhanden sind, unterwelchen nach Artikel 26 nnd 46 hinsichtlich einer Aenderung derInhaber einer Firma oder des Erlöschens einer Prokura die Wir-kung gegen Dritte eintritt.

Art. 136. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so könnensie die zur Liquidation gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wir-kung nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht ausdrücklich be-stimmt ist, daß sie einzeln handeln können.

Art. 137. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zubeendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu er-füllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögender Gesellschaft zu versilbern; sie haben die Gesellschaft gerichtlichund außergerichtlich zu vertreten; sie können für dieselbe Vergleicheschlichen und Kompromisse eingehen. Zur Beendigung schwebenderGeschäfte können die Liquidatoren auch ueue Geschäfte eingehen.

Die Veräußerung von unbeweglichen Sachen kann durch dieLiqidatoren ohue Zustimmung der sämmtlichen Gesellschafter nichtanders, als durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden. ^2")

^) Während der Liquidation tonnm die Gcsellschaftsgläubigcr die ein-zelnen Gesellschafter persönlich wegen der Gesellschaftsvcrbindlichkcit in An-spruch nehmen. OHG. v. 13. April 1872, Bd. S S. 386.

^) Der Liquidator ist die Prozeßpartci, er, nicht die Gesellschaft hatEide abzuleisten. OHG. v. 25. Juni 1873, Bd. 10 S. 3S6.

In einem Prozesse, in welchem die Gesellschaft in Liquidation, der-treten durch die Liquidatoren, als Prozeßpartei streitet, darfeiner der Gesell-schafter, welcher nicht Liquidator ist, nicht als Zeuge vernommen werden.RG, v. 15. Dez. 1886, Bd. 17 S. 365.