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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
149
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1. Titel. Von der offene,! Handelsgesellschaft. Art. 138, 13S. 149

Art. 138. Eine Beschränkimg des Umfanges der Geschiifts-befugnisse der Liquidatoren (Art. 137) hat gegen dritte Personenkeine rechtliche Wirkung.

Art. 139. Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der

^) Einen Prokuristen dürfen die Liquidatoren nicht bestellen. OHG. v. 0. Mai. 1874, Bd. 13 S. 224.

^) Der ^Liquidator ist nicht besugt, eine verjährte Forderung durchAucrkenutniß wieder aufleben zu lassen. OSG. v. 13. Febr. 1873, Bd. 9S. 84.

6") Zur Acceptation eines Wechsels ist der Liquidator nur dann er-mächtigt, wenn die Voraussetzung vorliegt, daß zur Beendigung schwebenderGeschäfte das ueue einzugehen ist; das; diese Voraussetzung vorliege, brauchtnicht in der Klage angeführt zn werden, souderu cS kann abgewartet werde»,dass die Rechtsbeständigkeit der Forderung auf Grund jener Bestimmung be-stritten wird. OHG. v. 18. Nov. 1870, Bd. 21 S. 307; dann aber mnllder Nachweis geführt werden, das, der Wechsel zur Beendignng schwebenderGeschäfte bestimmt gewesen oder daß Kl. dies anzunehmen trotz Erfüllungobliegender Erkundigungspflicht berechtigt gewesen ist. OHG. v. 6. Mai1874, Bd. 13 S. 224.Wenn die Baarzahlung eines Theiles der Wechsel-schuld und die Ausstellung eines neuen Wechsels über den Nest der ursprüng-lichen Wcchsclsumme zeitlich zusammenfallen, so wird die Ausstellung desneuen Wechsels ohne weiteres als Abwickelnngsgeschäft behandelt werdendürfen, so lange nicht der Liquidator oder die in Anspruch genommenenMitglieder der Gesellschaft (Genossenschaft) Umstände darlegen und nach-weisen, welche den Zusammenhang zwischen dem allen nnd neuen Geschäfteausschließen. RG. v. 23. April 1881, Bd. 4 S. 61 ().

6') Der Liquidator einer Handelsgesellschaft kann einen von ihm ineigenem Namen auf die Gesellschaft gezogenen Wechsel in seiner Eigenschaftals Liquidator acccptiren nnd gegen die Gesellschaft einklagen. RG. v. 18.Okt. 1882, Bd. 7 S. 119.

Der Liquidator darf die vertragsmäßig von den Gesellschaftern zumachenden Einlagen einziehen, nicht aber ohne Rücksicht darauf die zur Be-friedigung der Gläubiger nöthigen Mittel verlangen. OHG. v. 12. Febr.1879, Bd. 2S S. 158. Auch von dritten Personen, welche Einschüsseversprochen haben, darf der Liquidator diese verlangen, jedoch dann nicht,wenn das Versprechen des Dritten nnr für den Fall des Fortbestehens derGesellschaft gegeben ist. RG. v. 7. Mai 1881, Bd. 4 S. 66.

°") Die Bestimmung in Art. 137 :Die Liquidatoren haben die lau-senden Geschäfte zu beendigen", hat nicht den Sinn, eS müßten dieselbennoch laufende Geschäfte in ihrem Laufe unterbrechen uud zu vorzeitigemEnde bringen, am allerwenigsten in der Tragweite eines hierauf begründetenRechts Dritter, Verträge aufzulösen. RG. v. 29. Dez. 1880, Bd. 5 S. 7.

°°) Vgl. über die Wirkung einer Überschreitung der Vollmacht dieAnm. 76 zn Art. 43 S. 10ö (u. Anm. 47 z» Art. 116).