150 5, Handelsgesetz^, 2. Buch. V, d, Handelsgcsellsch. Art, 140—143.
Weise abzugeben, daß sie der bisherigen, nun als Liquidationsfirmazu bezeichnenden Firma ihren Namen beifügen.'")
Art. 14Y. Die Liquidatoren haben, selbst wenn sie vom Richterbestellt sind, den Gesellschaftern gegenüber bei der Geschäftsführungden von diesen einstimmig getroffenen Anordnungen Folge zu geben.
Art. 141. Die während der Liquidation entbehrlichen Gelderwerden vorläufig unter die Gesellschafter vertheilt.^)
Zur Deckung von Schulden der Gesellschaft, welche erst späterfällig werden, sowie zur Deckung der Ansprüche, welche den ein-zelnen Gesellschaftern bei der Auseinandersetzung zustehen, sind dieerforderlichen Gelder zurückzubehalten.
Art. 142. Die Liquidatoren haben die schließliche Auseinander-setzung unter den Gesellschaftern herbeizuführen.
Streitigkeiten, welche über die Auseinandersetzung entstehen,fallen der richterlichen Entscheidung anheim."')
Art. 143. Wenn ein Gesellschafter Sachen in die Gesellschafteingebracht hat, welche Eigenthum derselben geworden sind, so fallendieselben bei der Auseinaudersetzung nicht an ihn zurück, sondern ererhält den Werth aus dem Gesellschaftsvermögen erstattet, für wel-chen sie gemäß Uebereinkunft übernommen wurden.
Fehlt es an dieser Werthbestimmung, so geschieht die Erstattungnach dem Werthe, welchen die Sachen zur Zeit der Einbringunghatten.
Dies ist nur eine Ordnungsvorschrift, deren Außerachtlassung dieGültigkeit der vorgenommenen Handlung nicht aufhebt, vielmehr ist esgleichgültig, ob das Geschäft von den Liquidatoren ausdrücklich im Namender Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergaben, daßcS nach dem Willen der Kontrahenten für die Gesellschaft geschlossen werdensollte. OHG. v. 12. März 1873, Bd. 9 S. 21S.
"2) Jeder Gesellschafter kann von den Liquidatoren den Nachweis desVcrmögcnsbcstandes der Gesellschaft und die Auszahlung seines Antheilsverlangen. OHG. v. 14. Okt. 1871, Bd. 3 S. 336.
"2») Während der Liquidation kann der Socius, welcher zugleich Gläu-biger ist, gegen den Liqnidator auf Zahlung nur klagen, wenn er nachweist,daß aktives Gesellschaftsvermögen zur Erfüllung aller Verpflichtungen deraufgelösten Gesellschaft vorhanden ist. RG. v. 2. März 1892, Bd. 29S. IS.
°') Die Streitigkeiten müssen die Gesellschafter selbst, nicht die Liqui-datoren, zur gerichtlichen Entscheidung bringen. OHG. v. 13. April 1372,Bd. S S. 386 (391).