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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
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1. Titc'. Von der offenen Handelsgesellschaft. Art. 144146. 151

Art. 144. Ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft kommenbis zur Beendigung der Liquidation in Bezug aus das Rechts-verhältnisz der bisherigen Gesellschafter unter einander, sowie derGesellschaft zu dritten Personen die Vorschriften des zweiten unddritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmun-gen des gegenwärtigen Abschnitts nnd aus dem Wesen der Liqui-dation nicht ein Anderes ergiebt.

Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschast zur Zeit ihrer Auf-lösung hatte, bleibt bis zur Beendigung der Liquidation für die auf-gelöste Gesellschaft bestehen.

Zustellungen an die Gesellschast geschehen mit rechtlicher Wir-kung an einen der Liquidatoren.

Art. 145. Nach Beendigung der Liquidation werden dieBücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft einem der ge-wesenen Gesellschafter oder eiuem Dritten in Verwahrung gegeben.Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer güt-lichen Uebereinkunft durch das Handelsgericht bestimmt.

Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger behalten dasRecht auf Einsicht nnd Benutzung der Bücher und Papiere.

Sechster Abschnitt.

Von der Verjährung der Klagen gegen dieGesellschafter.*)")

Art. 146. Die Klagen gegen einen Gesellschafter aus An-sprüchen gegen die Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach Auf-lösung der Gesellschast oder nach seinem Ausscheiden oder seinerAusschließung aus derselben, sofern nicht nach Beschaffenheit derForderung eine kürzere Verjährungsfrist gesetzlich eintritt. °°'°°)

Ueber die Anwendbarkeit dieser Bcsiimmnngen auf die Kommandit-gesellschaften siehe oben Note *) S. 146.

Die Art. 146149 erschöpfen zwar die Materie der Verjährungnicht, bei der Beurtheilung der daneben geltenden Bestimmungen deS bürger-lichen Rechtes ist aber die ratio legis derselben ins Auge zu fassen und sindalle Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, welche damit nicht zn vereinigensind, als beseitigt anzusehen, so auch H SIS ALN. I. 9 ; RG. v. 13. April1883, Bd. 10 S. 42.

Auf die Verjährung des Art. 146 sind auch die Zz 168, 169ALR. I 9 nicht anwendbar. RG. v. 26. Sept. 1887, Bd. 19 S. 140.