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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
152
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1S2 5, Handelsgesetzb. 2. Buch. V, d. Handclsgesellsch. Art. 147, 148.

Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Auf-lösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden oder die Ausschließungdes Gesellschafters aus derselben in das Handelsregister einge-tragen ist.

Wird die Forderung erst nach der Eintragung fällig, so be-ginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

Art. 147. Ist noch ungetheiltes Gesellschaftsvcrmögen vor-handen, so kann dem Gläubiger die fünfjährige Verjährung nichtentgegengesetzt werden, sofern er seine Befriedigung nur aus demGesellschastsvermogen sucht.

Art. 148. Die Verjährung zu Gunsten eines ausgeschiedenen

°°) In dem Geben und Nehmen von Abschlagszahlungen ist ein gegen-seitiges Anerkenntnis! dcS Rechts enthalten, welches nach Z 562 ALR. I 9Unterbrechung der Verjährung bewirkt. RG. v. IS. Nov. 1884, Bd. 13S. 96 (98).

Der Art. 146 kommt im Fall der Auflösung einer Gesellschaft durchEröffnung des Konkurses nicht znr Anwendung. OHG. v. 7. März 1878,Bd. 23 S. 232. '

Die Verjährung der Klage gegen die einzelne» Gesellschafter wird durchdie Eröffnung des Gcscllschaftskonknrses nicht unterbrochen, ruht aber währenddesselben. RG. v. 4. Okt. 1881, Bd. 5 S. 51 (57), v. II. Jan. 1889, Nd.23 S. 1.

°6) Die Frist gilt nur als Anfangspunkt der Verjährung; der Zeitpunktder Auflösung der Gesellschaft bestimmt sich nach Art. 123 und 129. OSG.v. 6. Nov. 1375, Bd. 19 S. 18 (21).

Die Verjährung kann nicht beginnen vor der Entstehung der Forde-rung bcziehnngsweise der Zeit, in welcher die objektiven Momente, welchezur Begründung des Klagcanspruches gehören, erst zur Existenz gekommensind. RG. v. 18. April 1883, Bd. 10 S. 42.

Die Verjährung erstreckt sich nicht auf Ansprüche, welche die einzelnenGesellschafter gegen einander auf Grund des Gesellschaftsvcrtragcs geltendzu machen berechtigt sind, wozu auch die auf Art. 93 zu gründenden An-sprüche gehören; die Bcrjährungscinrede steht also den Ansprüchen einzelnerTheilhaber nur insoweit entgegen, als die Gesellschafter nicht in ihrer Eigen-schaft als solche, sondern als Dritte Ansprüche erworben haben. OHG. v-16. Dez. 1872, Bd. 8 S. 246.

Die Verjährung schützt die Gesellschafter nur als solche, nicht aber so-fern noch ein besonderer anderer Berpflichwngsgrund vorliegt. RG. v. 18.April 1883, Bd. 10 S. 42.

w») Anspruch cincS ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die vonden übrigen Gesellschaftern fortgesetzte Gesellschaft auf Auszahlung desWerthes seines Gescllschaftsanthci'ls unterliegt der Verjährung des Art 146.RG. v. 4. Febr. 1882, Bd. 7 S. 93.