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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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2. Titel. Von der Kommandiigescllschaft. Art. 14g, 150. 153

oder ausgeschlossenen Gesellschafters wird durch Rechtshandlungennicht unterbrochen, welche gegen die fortbestehende Gesellschaft odereinen anderen Gesellschafter vorgenommen werden.

Die Verjährung zu Guusteu eines bei der Auflösung einerGesellschaft zu derselben gehörigen Gesellschafters wird nicht durchRechtshandlungen gegen einen anderen Gesellschafter, wohl aberdurch Rechtshandlungen gegen die Liquidatoren unterbrochen.

Art. 149. "'2) Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährigeund bevormundete Personen, sowie gegen juristische Personen, denengesetzlich die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zulassungder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehaltdes Regresses gegen die Vormünder und Verwalter.

Zweiter Titel.Uon der KommanditgrftUschaft.

Erster Abschnitt.

Von der Kommanditgesellschaft imAllgemeinen."^)

Art. 150. Eine Kommanditgesellschaft ist vorhanden, wennbei einem unter einer gemeinschaftlichen Firma betriebenen Handels-gewerbe ein oder mehrere Gesellschafter sich nnr mit Vermögens-

Die Verjährung darf also »och nicht vollendet sein. OHG. v. 18.Febr. 1873, Bd. 9 S. 84.

""°) Auch durch Abschlagszahlungen, Schuldancrkennungen u. f. W.Seitens der Liquidatoren wird die Verjährung unterbrochen. RG. v. 21.Jnni 1881, Bd. 5 S. 9.

Auf die durch das Gesetz v. 18. Juli 1884 (vgl. Art. 204.213d, 226 und 241 HGB.) eingeführte fünfjährige Verjährung von An-sprüchen gegen Vorstände, Aufsichtsrathsmitglicder und Liquidatoren vonAltiengesellschaften »ud Kommanditgesellschaften auf Aktien findet Art. 149keine Anwendung. RG, v. 22. März 1892, Bd. 29 S. 26.

"2b) Die gewöhnliche Kommanditgesellschaft (ob anch diejenige aufAktien, kann dahingestellt bleiben) hat grundsätzlich dieselbe rechtliche Naturwie die Handelsgesellschaft, anch sie ist keine die Persönlichkeit der einzelnenGesellschafter absorbircnde selbstständige Person, bildet vielmehr nur eineAbart der offenen Handelsgesellschaft. In den Prozessen der Gesellschaftsind anch die Kommanditisten Partei nnd können nicht als Zeugen ver-nommen werde». Beschl. v. IS. Dez. 1893, Bd. 32 S. 393.