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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
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154 5. Handelsgesctzb. 2, Buch. V, d. Handclsgescllsch. Art. 151, 162.

einlagen betheiligen (Kommanditisten), während bei einem odermehreren anderen Gesellschaftern die Betheiligung nicht in dieserWeise beschränkt ist (persönlich hastende Gesellschafter).^)

Sind mehrere persönlich hastende Gesellschafter vorhanden, soist in Ansehung ihrer die Gesellschaft zugleich eine offene Gesellschaft.

Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf es der schrift-lichen Abfassung nicht.

Art. 151. Die Errichtung einer Kommanditgesellschaft ist vonsämmtlichen Gesellschaftern bei dem Handelsgerichte, in dessen Be-zirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, behufs der Eintragung in dasHandelsregister anzumelden.

Die Anmeldung mufz enthalten:I) den Namen, Vorname», Stand und Wohnort jedes persönlich

haftenden Gesellschafters?L) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Kom-manditisten mit der Bezeichnung desselben als solchen;

3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;

4) den Betrag der Vermögenseinlage jedes Kommanditisten.^)Die Anmeldung muß von allen Gesellschaftern persönlich vor

dem Handelsgerichte unterzeichnet, oder in beglaubigter Form ein-gereicht werden; sie ist nach ihrem gauzen Inhalt in das Handels-register einzutragen. Bei der Bekanntmachung der Kommandit-gesellschaft in den öffentlichen Blättern (Art. 13) unterbleibt dieAngabe der Namen, des Standes und des Wohnorts der Kom-manditisten , sowie die Angabe des Betrages ihrer Vermögensein-lagen.

Art. 152.*) Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk dieKommanditgesellschaft eine Zweigniederlassung hat, mnß dies behufsder Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.

Die Anmeldung muß die in Artikel 131 Ziffer 1 bis 4 be-zeichneten Angaben enthalten, und von sämmtlichen persönlich haften-

Der Komplementär haftet solidarisch neben der Gesellschaft, nichtblos jubsidiär beiVcrmögcusuiizulänglichkcit derselben. OLG. v. 25. Juni1878, Bd. 24 S. 166.

^) Eine nachträgliche Erhöhung der Einlage muß eingetragen werden.OHG. v. 8. Mai 187g, Bd. 25 S. 114.

") Die Vorschriften der Art. 152 und 153 sind auch bei der Komman-ditgesellschaft auf Aktien zu befolgen, vgl. Art. 179.