Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
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2. Titel, Von der Kommanditgesellschaft, Art. 1SS158. 155

den Gesellschaftern vor dein Handelsgericht unterzeichnet oder in be-glaubigter Form eingereicht werden.

Art. 153.*) Die Persönlich haftenden Gesellschafter, welche dieGesellschaft vertreten sollen, haben die Firma nebst ihrer Namens-unterschrift persönlich vor dem Handelsgericht, in dessen Bezirk dieGesellschaft ihren Sitz hat, und vor jedem Handelsgericht, in dessenBezirk sie eine Zweigniederlassung hat, zu zeichnen oder die Zeich-nung in beglaubigter Form einzureichen.

Art. 154. Das Handelsgericht hat die persönlich haftendenGesellschafter zur Befolgung der in den Artikeln 161, 162 und 163enthaltenen Vorschriften von AmtSwegen durch Ordnungsstrafen an-zuhalten.

Art. 155. Wenn die Firma einer bestehenden Kommandit-gesellschaft geändert, oder der Sitz der Gesellschaft an einen anderenOrte verlegt wird, so sind diese Thatsachen von sämmtlichen Gesell-schaftern in der durch Artikel 161 bestimmten Weise behufs derEintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Handels-gericht hat die persönlich haftenden Gesellschafter zur Befolgungdieser Anordnung von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.

Bei der Bekanntmachung kommt in Betreff der Kommanditistendie Vorschrift des Artikels 161 znr Anwendung.

Die Wirkung gegen Dritte richtet sich nach den Bestimmungendes Artikels 26.

Art. 156. Wenn in eine bestehende Kommanditgesellschaft einneuer Kommanditist eintritt, so muß dies von sämmtlichen Gesell-schaftern zur Eintragung in das Handelsregister und zur Bekannt-machung nach den Bestimmungen des Artikels 181 angemeldet werden.

Art. 157.Das Rechtverhältnis! der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage.' So-weit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die gesetzlichen Be-stimmungen über das Rechtsverhältniß der offenen Gesellschafterunter einander auch hier zur Anwendung, jedoch mit den Ab-weichungen, welche die nachfolgenden Artikel (188 bis 162) ergeben.

Art. 158. Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durchden oder die persönlich hastenden Gesellschafter besorgt.^»)

Art. 157 bis 163 enthalte» die Bestimmungen über di- Rechts-verhältnisse der Gesellschafter unter einander.