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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
156
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156 5> Haudelsgeschb. Z. Buch. V. d. Handelsgcsellsch. Art. 159161.

Ein Kommauditist ist zur Führung der Geschäfte der Gesell-schaft weder berechtigt noch verpflichtet.

Er kann gegen die Vornahme einer Handlung der Geschästs-sührung durch die persönlich haftenden Gesellschafter (Artikel 39 bis102) Widerspruch nicht erheben.

Art. 159. Ein Kommauditist darf ohne Genehmigung deranderen Gesellschafter in dem Handelszweig der Gesellschaft füreigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen nnd an einer anderengleichartigen Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theilnehmen.

Art. 160. Jeder Kommanditist ist berechtigt, die abschriftlich?Mittheilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und die Richtigkeitderselben nnter Einsicht der Bücher nnd Papiere zu Prüfen.

Die im Artikel 103 bezeichneten weiteren Rechte eines offenenGesellschafters stehen einem Kommanditisten nicht zu.

Jedoch kann das Handelsgericht ans den Antrag eines Kom-manditisten, wenn wichtige Gründe dazu vorliegen, die Mittheilungeiner Bilanz oder sonstiger Ausklärungen nebst Vorlegung der Bücherund Papiere zu jeder Zeit auorduen.

Art. 161. Die Bestimmungen der Artikel 106 bis 108 überdie Verzinsung der Einlage, über die jährliche Berechnung des Ge-winnes oder Verlustes und über die Befugniß, Zinsen nnd Gewinnzu erheben, gelten mich in Betreff des Kommanditisten.

Jedoch nimmt ein Kommanditist an dem Verluste nur biszum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Antheil.

Er ist nicht verpflichtet, die Zinsen nnd den Gewinn, welche erbezogen hat, wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wir?,

w'») Die Vorschrift des Art. 158 enthält kein zwingendes, sondernmir vermittelndes Recht ! sie gilt mir, wenn und insoweit der Gesellschafts-vertrag nichts Abweichendes bestimmt. Zwingend ist die Vorschrift des Art.167, daß der persönlich hastende Gesellschafter »ach außen unbeschränkt zurVertretung der Gesellschaft befugt ist. In betreff der lediglich auf dasinnere Verhältniß der Gesellschafter bezüglichen Bestimmungen über die Ge-schäftsführung können durch dcu Gescllschaftsvertrag beliebige Modalitätender im Art. 1Q8 enthaltenen geschlichen Regel vereinbart nnd kann nament-lich auch bestimmt seiu, daß die Gcschäftsleituiig in größerem oder geringe-rem Umfange dem Kommanditisten zustehen »ud daß der Komplementärdessen Anordnungen unterworfen sein soll. RG. v. 1. März 1S93, Bd. 31S. 72.