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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
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2. Titel- Von der Kommanditgcscllschajt. Art. 162164. 157

so lange seine ursprüngliche Einlage durch Verlust vermindert ist,der jährliche Gewinn znr Deckung des Verlustes verwendet.

Art. 162. Ist über die Höhe der Betheiligung an Gewinnund Verlust nichts vereinbart, so wird dieselbe nach richterlichemErmessen, nöthigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen,festgestellt.

Art. 163."°) Im Verhältniß zu dritten Personen tritt dierechtliche Wirksamkeit einer Kommanditgesellschaft mit dem Zeit-punkte ein, in welchem die Errichtung der Gesellschaft bei demHandelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren sitz hat, indas Handelsregister eingetragen ist/"') oder die Gesellschaft auchnur ihre Geschäfte begonnen hat.

Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späterenZeitpunkt als dem der Eintragung ihren Anfang nehmen soll, hatgegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung.

Hat die Gesellschaft vor der Eintragung ihre Geschäfte begon-nen,'^) so haftet jeder Kommanditist dritten Personen für die biszur Eintragung entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleicheinem persönlich haftenden Gesellschafter, wenn er nicht beweist, daßdenselben seine beschränkte Betheiligung bei der Gesellschaft bekanntwar."»)

Art. 164. Die Kommanditgesellschaft kann unter ihrer FirmaRechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und

Art. 163 ff. enthalten die Besnmmuuge« über das Verhältniß derGesellschafter zu dritten Personen.

Nur die Eintragung, nicht die Anmeldung entscheidet in diesemFalle; wird die Gesellschaft richtig angemeldet, irrthümlich aber als offeneHandelsgesellschaft eingetragen, so haftet der Kommanditist unbeschränkt.OHG. v. 28. Sept. 1877, Bd. 23 S. 280.

Die Vorschrift findet auch Anwendung, wenn in ciuc bis dahinoffene Gesellschaft ein Kommanditist eintritt, dieser haftet baun für die seitseinem Eintritt bis zur Eintragung entstehenden Verbindlichkeiten gleicheinem offenen Gesellschafter, für frühere Verbindlichkeiten der Gesellschaftjedoch nur mit seiner Einlage. OHG. v. 3. Dez. 1373, Bd. 12 S. 14.

Die Wissenschaft des Dritten braucht sich nicht ans die Höhe derVermögenseinlage zu erstrecken, es genügt der Nachweis, daß dem Drittendie Eigenschaft des Gesellschafters als Kommanditist bekannt war. RG. v.11. Nov. 1884, Bd. 12 S. 135.