Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
158
Einzelbild herunterladen
 

168 5, Handelsgesetzb. 2. Buch. V. d. Handelsgesellsch. Art. 165.

andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagenund verklagt werden."")

Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessenBezirk sie ihren Sitz hat.

Art. 165. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftetder Kommanditist nur mit der Einlage und, soweit diese nicht ein-gezahlt ist, mit dem versprochenen Betrage.'"-^"')

Die Einlage des Kommanditisten kann während des Bestehen?der Gesellschaft weder ganz noch theilweise zurückbezahlt oder erlassenwerden.

Zinsen können ihm von der Gesellschaft nur insoweit bezahltwerden, als dadurch die ursprüngliche Einlage nicht vermindert wird.

Er kann bis zur Wiederergänzung der durch Verlust ver-minderten Einlage weder Zinsen noch Gewinn beziehen.

Er hastet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn undinsoweit er diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Ge-sellschaft empfangen hat.

Der Gläubiger kann den persönlich haftende» Gesellschafter fürseine Person oder die gestimmten Mitglieder der Gesellschaft unter derenFirma in Anspruch nehmen, ein Erkenntniß gegen ersteren berechtigt ihn nurzur Exekution in dessen Privatvermögen. ÖSG. v. 3. April 1871, Bd. 2S. 169.

i") Auch wenn die Einlage (oder deren spätere Erhöhung) nicht ein-getragen ist. OHG. v. 8. Mai 187g, Bd. 25 S. 114.

"°) Art. 105 giebt den Gläubigern ein unmittelbares Recht gegen dieKommanditisten im Gegensatze eines blos aus dem Rechte der Gesellschaftoder des Komplementars nach dem Inhalte der Vertragsfestsetzuugen ab-geleiteten Rechtes. Der Konkursverwalter ist berechtigt, im Interesse derGesammtheit der Gläubiger die von den Kommanditisten versprochenen Ein-lagen einzuziehen. RG. v. 29. Nov. 1879, Bd. 1 S. 69.

Die GcsellschaftSgläubiger haben ein unmittelbares Klagerechtgegen den Kommanditisten. RG. v. 23. Nov. 1886, Bd. 17 S. 37.

i") Der Kommanditist darf einem GcscllschaftSgläubiger gegenübernicht die Einlagcschuld als gedeckt darstellen durch Aufrechnung einer Gesell-schaftsschuld an ihn, deren Befriedigung aus dem Gesellschaftsfonds schonzur Zeit der Errichtung der Gesellschaft nnd vor deren Anmeldung zumHandelsregister in Aussicht genommen war. Der Eintrag bildet den jedemDritten zur Verfügung stehenden Beweis, daß der Kommanditist trotzetwaiger abweichender Bestimmungen der Gesellschafter unter einander ihmbis zu dem eingetragenen Betrage seiner Vermögenseinlage hafte. RG. v.23. Nov. 1886, Bd^ 17 S. 37 (40).

"°) Die Haftung fällt insoweit weg, als der Kommanditist nachweist,