2, Titel. Vou der Kommanditgesellschaft. Art. 166—170. 159
Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinnzurückzuzahlen, welche er auf Grund einer in gutein Glauben er-richteten Bilanz in gutem Glauben bezogen hat.
Art. 166. Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft alsKommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe des vorhergehendenArtikels für alle von der Gesellschaft vor seinem Eintritt eingegangenenVerbindlichkeiten, es mag die Firma eine Aenderung erleiden oder nicht.
Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtlicheWirkung.
Art. 167. Die Kommanditgesellschaft wird durch die Persönlichhaftenden Gesellschafter berechtigt und verpflichtet; sie wird durchdieselben vor Gericht vertreten."")
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungenan die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Ver-tretung befugteu Gesellschafter geschieht.
Ein Kommanditist, welcher sür die Gesellschaft Geschäfte schließt,ohne ausdrücklich zu erklareu, daß er nur als Prokurist oder alsBevollmächtigter handle, ist aus diesen Geschäften gleich einem per-sönlich haftenden Gesellschafter verpflichtet.*)
Art. 168. Der Name eines Kommanditisten darf in der Firniader Gesellschaft nicht enthalten sein; im entgegengesetzten Falle hafteter den Gläubigern der Gesellschaft gleich einem offenen Gesellschafter.
Art. 169. Die Bestimmungen der Art. 119, 120, 121 und122 finden auch bei der Kommanditgesellschaft Anwendung.
Art. 170. Weun ein Kommanditist stirbt oder zur Verwaltungseines Vermögens rechilich uufähig wird, so hat dies die Auflösungder Gesellschaft uicht zur Folge.
Im Uebrigen gelten die iu den Artikeln 123 bis 123 für dieoffene Gesellschaft gegebenen Bestimmungen auch für die Kommandit-gesellschaft.
daß das Empfangene bereits zur Befriedigung von Gesellschaftsgläub-.gernverwendet worden ist. NG. v. 16. Mai 1882, Bd. 7 S. 48.
"°) Die Vorschrift des Art. 167, daß der persönlich haftende Gesell-schafter nach außen unbeschränkt znr Vertretung der Gesellschaft befugt ist, istzwingend. NG. v. 1. März 1893, Bd. 31 S. 72 (betreff der lediglich aufdie innern Verhältnisse bezüglichen Bestimmungen vgl. Art. 158 Note lvSa).
') Diese Bestimmung (des dritte» Absatzes) findet auf Aktien-Kom-manditgesellschaften leine Anwendung (Art. 196).