Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
160
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S. HandelSgcsetzb. S.Buch, V. b. Handelsgesellsch. Art. 171173».

Art. 171. Wenn eine Kommanditgesellschaft aufgelöst wird,oder wenn ein Kommanditist mit seiner ganzen Einlage oder miteinem Theile derselben ausscheidet, so müssen diese Thatsachen indaS Handelsregister eingetragen werden.

Bei der Bekanntmachung unterbleibt die Bezeichnung des Kom-manditisten und die Angabe des Betrages der Einlage.

Die Bestimmungen des Artikels 129 kommen auch hier zurAnwendung.

Art. 172. Was bei der offenen Gesellschaft über die Art derAuseinandersetzung (Artikel 130. 131 und 132), über die Liqui-dation und über die Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafterbestimmt ist, gilt auch bei der Kommanditgesellschaft in Betreff allerGesellschafter.

Zweiter Abschnitt.')

Von der Kommanditgesellschaft auf Aktieninsbesondere.

Art. 173. Das Gesammtkavital der Kommanditisten^) kannin Aktien zerlegt werden.

Die Aktien sind untheilbar.

Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten.

Antheilscheine, in welchen der Bezug von Aktien zugesichertwird oder welche sonst über das Antheilsrecht der Kommanditistenvor Ausgabe der Aktien ausgestellt werden (Jntcrimsscheine), dürfennicht auf Inhaber lauten.

Art. 173». Die Aktien müssen auf einen Betrag von min-destens eintausend Mark gestellt werden.

Für ein gemeinnütziges Unternebmen kann im Falle eines be-sonderen örtlichen Bedürfnisses der Bundesrath die Ausgabe vonAktien, welche auf Namen lauten, zu einem geringeren, jedoch min-destens zweihundert Mark erreichenden Betrage zulassen. Die gleicheGenehmigung kann in dem Falle ertheilt werden, daß für ein Unter-nehmen das Reich oder ein Bnndesstaat, ein Provinzial-, Kreis-

>)Der zweite Abschnitt (Artikel 173 bis 206a) ist in der demselbendurch das (unter Nr. 7 abgedruckte) Ges. v. 18. Juli 1884 gegebenenFassung abgedruckt.

2) Ueber die Haftung des Komplementärs vgl. Art. 1S0.