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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
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2. Titel, Von der Att,-!iommanditgcscllschaft, Art. 174175. 161

oder Amtsverband oder eine sonstige öffentliche Korporation auf dieAktien einen bestimmten Ertrag bedingungslos und ohne Zeit-beschränkung gewährleistet hat.

Auf Namen lautende Aktien, deren Ucbertraguug an die Ein-willigung der Gesellschaft gebunden ist, dürfen auf einen Betragvon weniger als eintausend, jedoch nicht von weniger als zwei-hundert Mark gestellt werden.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Jnterims-scheinen.

Art. 174. Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien gilt alsHandelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmensnicht in Handelsgeschäften besteht.

Art. 174».. Die persönlich haftenden Gesellschafter haben sichbei Errichtung der Gesellschaft mit Einlagen zn betheiligen, welchezusammen mindestens den zehnten Theil des Gesammtkapitals derKommanditisten nnd, wenn dieses drei Millionen Mark übersteigt,für den übersteigenden Betrag den fünfzigsten Theil desselben dar-stellen. °)

Art. 175. Der Inhalt des G-sellschaftsvertrages (Statut)muß durch die persönlich haftenden Gesellschafter in gerichtlicher odernotarieller Verhandlung festgestellt werden.

Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:

1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort, sowie die Höhennd Art der Einlage jedes persönlich haftenden Gesellschafters;

2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;

3) den Gegenstand des Unternehmens;

4) die Zahl und den Betrag der Aktien;

5) die Art der Aktien, ob sie auf Inhaber oder ans Namenlauten, und im Falle der Ausgabe beider Arten die Zahl derAktien einer jeden Art;

6) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Generalver-sammlung der Kommanditisten geschieht;

7) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehendenBekanntmachungen erfolgen.

2) Vgl. Art. 180 Ii, betreffend Erhöhung des Gesammtkapitals, undArt. 190 über das Stimmrecht der persönlich haftenden Gesellschafter in derGeneralversammlung.

Basch. 4. Anfl. 11