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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
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162 5. Handclsgesctzb. 2, Buch, V. d. Haiidelsgesellsch. Art. 175a, 175b.

Bekanntmachungen, welche durch öffentliche Blätter erfolgensollen, sind in den Deutschen Reichsanzeiger einzurücken. AndereBlätter außer diesem hat der Gesellschastsvertrag zu bestimmen.

Art. 175». Der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag be-dürfen Bestimmungen, nach welchen

1) das Unternehmen ans eine gewisse Zeit beschränkt wird :

2) Aktien sür einen höheren als den Nominalbetrag ausgegebenwerden;

3) eine Umwandlung der Aktien rücksichtlich ihrer Art statt-haft ist;

4) sür einzelne Gattungen von Aktien verschiedene Rechte, ins-besondere betreffs der Zinsen oder Dividenden oder des An-theils am Gesellschaftsvermögsn, gewährt werden;

b) über gewisse Gegenstände die Generalversammlung der Kom-manditisten nicht schon durch eiufache Stimmenmehrheit, son-dern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nachanderen Erfordernissen Beschluß fassen kann;K) ein Austreten einzelner persönlich hastender Gesellschafter dieAuflösung der Gesellschaft nicht zur Folge hat.Für einen geringeren als den Nominalbetrag darf die Ausgabeder Aktien nicht festgesetzt werden.

Art. 175 d. Jeder zu Gunsten einzelner Gesellschafter be-dungene besondere Vortheil muß in dem GesellschastSvertrage unterBezeichnung deS Berechtigten festgesetzt werden.

Werden von persönlich haftenden Gesellschaftern oder von Kom-manditisteu Einlagen, welche nicht durch Baarzahlung zu leistensind, gemacht, so müssen die Person des Gesellschafters, der Gegen-stand der Einlage und der für sie zu gewährende Autheil an demGesammtkapital der Kommanditisten oder dem sonstigen Gesellschasts-vermögen in dem Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden. Jmgleichcusind, falls seitens der zu errichtenden Gesellschaft vorhandene oderherzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensstücke übernommenwerden, die Person des Kontrahenten, der Gegenstand der Ueber-nahme nnd die für ihn zu gewährende Vergütung festzusetzen.

Von diesen Festsetzungen gesondert ist der Gesammtauflvand,welcher zu Lasten der Gesellschaft an Gesellschafter oder Andere alsEntschädigung oder Belohnung für die Gründung oder deren Vor-bereitung gewährt wird, iu dem Gesellschaftsvertragc festzusetzen.