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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
163
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2. Titel. Von der Akt.-Komiiianditgesellschast. Art. 17So, 17S-t. 163

Jedes Abkommen der persönlich haftenden Gesellschafter überdie vorbezeichneten Gegenstände, welches nicht die vorgeschriebeneFestsetzung in dem Gesellschaftsvertragc gefnnden hat, ist der Ge-sellschaft gegenüber unwirksam.

Art. 175 o. Die Zeichnung der Aktien erfolgt durch schriftlicheErklärung, aus welcher die Betheiligung nach Anzahl und, imFalle einer Verschiedenheit der Aktien, nach Betrag, Art oder Gattungderselben hervorgehen muß.

Die Erklärung (Zeichuuugsschein), welche in zwei Exemplarenunterzeichnet werden soll, hat zu enthalten:

1) das Datum des Statuts, die im Artikel 17S Absatz 2, 175 bvorgeseheneu Festsetzungen nnd im Falle verschiedener Gat-tungen von Aktien den Gesammtbctrag einer jeden;

2) den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktie stattfindet, nndden Betrag der festgesetzten Einzahlungen;

3) den Zeitpunkt, mit dessen Eintritt die Zeichnung unverbindlichwird, sofern nicht bis dahin die Errichtung der Gesellschaftbeschlossen ist.

Zeichnungsschcine, welche diesen Inhalt nicht vollständig habenoder außer dem unter Ziffer 3 bezeichneten Vorbehalte Beschränkun-gen in der Verpflichtung des Zeichners enthalten, sind ungültig.Ist ungeachtet eines hiernach ungültigen Zcichnungsscheines dieEintragung des Gesellschaftsverlrages in das Handelsregister er-folgt, so ist der Zeichner, wenn er auf Grund einer dem ersten Ab-sätze entsprechenden Erklärung in der zur Beschlußfassung über dieErrichtung der Gesellschaft berufene» Generalversammlung gestimmtoder später als Kommauditist Rechte ausgeübt oder Verpflichtungenerfüllt hat, der Gesellschaft wie ans einem gültigen Zeichnungs-scheiue verpflichtet. »

Jede nicht in dem Zeichnnngsscheinc enthaltene Beschränkung istder Gesellschaft gegenüber unwirksam.

Art. 175 ä. Die personlich hastenden Gesellschafter haben indem Falle des Artikels 17ü d Absatz 2 in einer von ihnen zuunterzeichnenden Erklärung die Umstände darzulegen, mit Rücksichtaus welche ihnen die Höhe der für die eingelegten oder übernommenenGegenstände gewährten Beträge gerechtfertigt erscheint. Hierbeihaben sie insbesondere die dem Erwerbe der Gesellschaft voraus-gegangenen Rechtsgeschäste, welche auf denselben hingezielt haben,

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