164 S.Hmidelsgcschb, 2, Buch, V, d, Handclsgcsellsch, Art, 175o—175?,
sowie die früheren Erwerbs- und Herstellungspreise aus den legtenzwei Jahren anzugeben.
Art. 175 v. Jede Kommanditgesellschaft auf Aktien muß einenAufsichtsrath haben.
Zur Wahl des ersten Anfsichtsraths ist die Generalversammlungder Kommanditisten sofort nach der Zeichnung des Gesammtkapitalsvon den persönlich haftenden Gesellschaftern zu berufen.
Die Mitglieder des Aussichtsraths haben den Hergang derGründung zu prüfen. Die Prüfung hat sich auf die im Artikel 174abestimmte Betheiligung sowie auf die Richtigkeit und Vollständigkeitder Angaben zu erstrecken, welche rücksichtlich der Zeichnung undEinzahlung des Gesammtkapitals der Kommanditisten uud rücksichtlichder im Artikel 173 d vorgesehenen Festsetzungen von den Persönlichhaftenden Gesellschaftern, insbesondere in der im Artikel 175 ä vor-geschriebenen Erklärung, gemacht sind.
Ueber die Prüfung ist uuter Darlegung der im vorstehendenAbsätze bezeichneten Umstände schriftlich Bericht zn erstatten.
Art. 175 k. Ueber die Errichtung der Gesellschaft muß ineiner durch die persönlich haftenden Gesellschafter zu berufendenGeneralversammlung der Kommanditisten Beschluß gefaßt werden,
Vor der Beschlußfassung hat sich der Aufsichtsrath über dieErgebnisse der ihm rücksichtlich der Gründung obliegenden Prüfungauf Gruud seines Berichts und dessen urkundlichen Grundlagen zuerklären.
Die der Errichtung der Gesellschaft zustimmende Mehrheit mußmindestens ein Viertheil der sämmtlichen berusenen oder als Rechts-nachfolger derselben in der Generalversammlung zugelassenen Kom-manditisten begreifen, uud der Betrag ihrer Antheile muß mindestensein Viertheil des Gesammtkapitals darstellen. Die Zustimmungaller erschieneuen Kommaudiiisteu ist erforderlich, wenn die in denArtikeln 17ö Ziffer 1 bis S und 175 a bezeichneten Bestimmungendes Gesellschaftsvertrages abgeändert oder die im Artikel 175 b vor-gesehenen Festsetzungen zu Lasten der Gesellschaft erweitert werden sollen.
Art. 175 K. Auf die Berufung und Beschlußfassung der imArtikel 175 s uud 175 k bezeichneten Generalversammlungen finden,soweit nicht in letzterem Artikel ein Anderes bestimmt ist, die Regelentsprechende Anwendung, welche für die Gesellschaft nach der Ein-tragung maßgebend sind.