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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
166
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166 5- Haudclsgeschb. 2. Buch. V, d, Haudelsgescllsch. Art. 177180.

Handelsgerichte in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift auf-bewahrt.

Art. 177. *) Der eingetragene Gesellschastsvertrag ist im Aus-züge von dein Handelsgerichte zu veröffentlichen.Die Veröffentlichung muß enthalten:

1) das Datum des Gesellschastsvertrag.es und die im Artikel 175Absatz 2 und 3, 175 a Ziffer 1, 4 und 6 und 175 b bezeich-neten Festsetzungen;

2) den Nameu, Stand und Wohnort der Mitglieder des Auf-sichtsraths.

Art. 178. Vor erfolgter Eintragung in das Handelsregisterbesteht die Kommanditgesellschaft als solche nicht.

Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandeltworden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

Art. 179.*)5) Die Vorschriften der Artikel 152 uud 153 sindanch bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien zn befolgen.

Die Anmeldung der Zweigniederlassung muß die im Artikel 177Absatz 2 bezeichneten Angaben und den Nachweis der Eintragungdes Gesellschaftsvertrages bei dem Handelsgerichte der Haupt-niederlassuug enthalten. Eines Nachweises, daß die für diese imArtikel 176 vorgeschriebenen Erfordernisse beobachtet sind, bedarfes nicht.

Befindet sich die Hauptniederlassung im Auslande, so hat dieAnmeldung der Zweigniederlassung nußer dem Nachweise des Be-stehens der Kommanditgesellschaft auf Aktien als solcher die imArtikel 177 Absatz 2 bezeichnete» Angaben und in dem Falle, daßder Gegenstand des Unternehmens oder die Znlassnng zum Gewerbe-betriebe im Jnlande der staatlichen Genehmigung bedarf, den Nach-weis der ertheilten Genehmigung zu enthalten.

Art. 180. Der Gesellschaft sind die persönlich hastenden Ge-sellschafter für die Richtigkeit uud Vollständigkeit der Angaben, welchesie riicksichtlich der Zeichnung und Einzahlung des Kapitals derKommanditisten sowie riicksichtlich der im Artikel 175 d vorgesehenen

*) Ueber die Anwendung von Art. 177 und 17V bei Umwandlung der«.Gesellschaft auf Aktie« in eine Aktiengesellschaft siehe Art. 206 s.

Art. 249 A (Aufsichtsrccht des Handelsgerichts) findet auf diese»Artikel Anwendung.