Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
167
Einzelbild herunterladen
 

s. Titel, Voll der Akt,-Koinmanditgescllschast. Art, 180, 180», 167

Festsetznngen behufs Eintragung des Gesellschaftsvertrages in dasHandelsregister machen, solidarisch verhaftet; sie haben unbeschadetder Verpflichtung zum Ersatze des sonst etwa eutstandenen Schadens,insbesondere einen an der Zeichnung des Gesammtkapitals derKmnmandltisten fehlenden Betrag zn übernehmen, fehlende Ein-zahlungen zu leisten nnd eine Vergütung, welche nicht unter den zubezeichnenden Gründnngsaufwand ausgenommen ist, zu ersetzen.Jmgleichen sind der Gesellschaft iu dem Falle, das; sie von persön-lich hastenden Gesellschaftern durch Einlagen oder Uebernahmen derim Artikel 176 d bezeichneten Art böslicherweise geschädigt ist, diesämmtlichen persönlich hastenden Gesellschafter zum Ersatze des ent-standenen Schadens solidarisch verpflichtet.

Von dieser Verbindlichkeit ist ein persönlich haftender Gesell-schafter befreit, wenn er beweist, das; er die Unrichtigkeit oder Un-Vollständigkeit der Angabe oder die bösliche Schädigung weder ge-kannt habe, noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichenKaufmanns habe kennen müsse».

Entsteht dnrch Zahlungsuusähigkeit eiucs Kommanditisten derGesellschaft ein Ausfall, so sind ihr die persönlich hastenden Gesell-schafter, welche bei der Anmeldung des Gesellschastsverlrages dieZahlungsunfähigkeit kannte», zum Ersatze solidarisch verpflichtet.

Außer deu persönlich hastenden Gesellschaftern sind der Gesell-schaft zum Schadensersatze solidarisch verpflichtet!

1) in dem Falle, daß eine Vergütung nicht nnter den zu be-icichnenden Gründnngsanstvand aufgenommen ist, der Em-pfänger, wenn er zur Zeit des Empfanges wußte oder nachden Umständen annehmen mußte, daß die Verheimlichungbeabsichtigt oder erfolgt war, und jeder Dritte, welcher zurVerheimlichung wissentlich mitgewirkt hat;

2) in dem Falle einer böslichen Schädigung dnrch Einlagen oderUebernahmen jeder Dritte, welcher zu derselben wissentlichmitgewirkt hat.

Art. 180 s,. Wer vor der Eintragung des Gesellschastsver-lrages in das Handelsregister oder in den ersten zwei Jahren nachder Eintragung, um Aktien in den Verkehr einzuführen, eine öffent-liche Ankündigung derselben erläßt, ist der Gesellschaft im Falle derUnrichtigkeit oder UnVollständigkeit von Angaben, welche die persön-lich haftenden Gesellschafter rücksichtlich der Zeichnung oder Ein-