168 5, HandclSgeschb. 2, Buch. V. d.SandrIZgcscllsch. Art. 180d—180e.
zahlmig des Gesammtkapitals der Konnnanditisten »der der im Ar-tikel 175 b vorgesehenen Festsetzungen behnfs Eintragung des Ge-sellschaftsvertrages in das Handelsregister gemacht haben, sowie indem Falle einer böslichen Schädigung der Gesellschaft durch Ein-lagen oder Uebernahmen für den Ersatz des ihr daraus eutstandeucnSchadens neben den im Artikel 180 bezeichneten Personen soli-darisch verhaftet, sofern ihn« nachgewiesen wird, daß er die Unrich-tigkeit oder UnVollständigkeit der Angaben oder die bvsliche Schä-digung gekannt hat oder bei Anwendung der Sorgfalt eine? ordent-lichen Geschäftsmanns hat kennen müssen.
Art. 180 b. Mitglieder des AufsichtSraths, welchen nachge-wiesen wird, daß sie bei der ihnen durch Artikel 175 s Absatz 3auferlegten Prüfung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannsverletzt haben, haften der Gesellschaft solidarisch für den ihr darausentstandenen Schaden, soweit der Ersatz desselben von den in Ge-mäßheit der Artikel 180, 180 a verpflichteten Personen nicht zn er-langen ist.
Art. 180 v. Vergleiche oder Verzichtleistungen, welche die derGesellschaft ans der Gründung zustehenden Ansprüche gegen die inGemäßheit der Artikel 180 bis 180b verpflichteten Personen be-treffe», sind erst nach Ablauf von drei Jahren seit Eintragung deSGesellschastsvertrages in das Handelsregister und nur mit Zu-stimmung der Generalversammlung der Kommanditistcu zulässig.Die Zeilbcschränkung findet nicht Anwendung, soferu der Verpflichteteim Falle der Zahlungsunfähigkeit zur Abwendung oder Beseitigungdes Konkursverfahrens mit seinen Gläubigern sich vergleicht.
Art. 180«!. Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die in Ge-mäßheit der Artikel 180 bis 180 b verpflichteten Personen verjährenin fünf Jahren seit Eintragung des Gesellschastsvertrages in dasHandelsregister.
Art. 180«. Werden vor Ablauf von zwei Jahren seit Ein-tragung des Gesellschastsvertrages in das Handelsregister seitens derGesellschaft Verträge geschlossen, dnrch welche sie vorhandene oderherzustellende Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für eiue deuzehnten Theil des Gesammtkapitals der Konnnanditisten übersteigendeVergütung erwerben soll, so bedürfen dieselben zu ihrer Gültigkeitder Zustimmung der Generalversammlung der Konnnanditisten.
Vor der Beschlußfassung hat der Aufsichtsralh de» Vertrag zu