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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
169
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Titel. Bon der Akt.-5iominanditgcscllschast. Art. 180«--180ß. Igg

prüfen und über die Ergebnisse seiner Prüfung schriftlich Bericht zuerstatten.

Die Antheile der zustimmenden Mehrheit der Kommanditistenmüssen in dem Falle, daß der Vertrag im ersten Jahre geschlossenwird, mindestens ein Viertheil des Gesammtkapitals, anderenfallsmindestens drei Viertheile des in der Generalversammlung ver-tretenen Gesammtkapitals darstellen.

Der genehmigte Vertrag ist in Urschrift oder in beglaubigterAbschrift mit dem Berichte des Aufsichtsraths ucbst dessen urkund-lichen Grundlagen und mit dem Nachweise über die Beschlußfassungzum Handelsregister einzureichen.

Hat der Erwerb in Ausführung einer vor der Errichtung derGesellschaft von den personlich haftenden Gesellschaftern getroffenenVereinbarung stattgefunden, so kommen in Betreff der Rechte derGesellschaft auf Entschädigung nnd in Betreff der ersatzpflichtigenPersonen die Vorschriften der Artikel 130 nnd 180v zur Anwendung.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf den Erwerb un-beweglicher Gegenstände nicht Anwendung, sofern ans ihn der Gegen-stand des Unternehmens gerichtet ist oder der Erwerb im Wege derZwangsvollstreckung geschieht.

Art. 180 t.*) Jede Bestimmung, welche die Fortsetzung derGesellschaft oder eiue Abänderung des Inhalts des Gesellichafts-vertrages zum Gegenstande hat, bedarf zn ihrer Gültigkeit dernotariellen oder gerichtlichen Abfassung.

Die Bestimmung mnß in das Handelsregister eingetragen undin gleicher Weise wie der ursprüngliche Vertrag veröffentlicht werden(Art. 177, 179). Dieselbe hat keine rechtliche Wirkung, bevor siebei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaf: ihrenSitz hat, in daS Handelsregister eingetragen ist.**)

Art. 180 K.*) Die Abänderung des Inhalts des Gesellschafts-vertrages kann nicht ohne Beschluß der Generalversammlung der

»)Art. 180 s u. Art. 180 g Abs. 1 u. 3 finden bei thcilweiscr Zunick-Mhlnng oder Herabsetzung des Kapitals der Kominanditisten entsprechendeAnwendn»!,. Art. 203.

-») Der Schlubscch des Art. 180 k findet Anwendung auf die Eintra-anng der Uebcrcinknnst über die Umwandlung der K.Gcscllschaft am Aktienin eine Aktiengesellschaft. Art. Wsi n.