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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
170
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170 5. Handelsgcsetzb. 2. Buch. V. b. Handclsgcscllsch. Art. 180n.

Koniinanditisten erfolgen. Sofern der Gesellschaftsvertrag für eineAbänderung derjenigen Bestimmung, welche den Gegenstand derBeschlußfassung bildet, nicht andere Erfordernisse aufstellt, bedarfder Beschluß einer Mehrheit von drei Viertheilen des in der General-versammlung vertretenen Gesammtkapitals. ^)

Diese Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn mehrereGattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung ausgegeben sind.

Soll durch die Beschlußfassung das bisherige Rechtsverhältnißunter den verschiedenen Gattungen zum Nachtheile einer derselbenabgeändert werden, so bedarf es zu dem von der gemeinschaftlichenGeneralversammlung gefaßten Beschlusse der Zustimmung einer be-sonderen Generalversammlung der benachtheiligten Koinmanditisten,deren Beschlußfassung gleichfalls nach der Vorschrift des ersten Ab-satzes sich richtet.

Die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, Inhalts deren dieUebertragung vou Aktien, welche in Gemäßheit des Artikels 173 sAbsatz 3 auf einen geringeren Betrag als eintausend Mark gestelltsind, an die Einwilligung der Gesellschaft gebunden ist, kann nichtabgeändert werden.

Art. 180 k. Eine Erhöhung des Gesammtkapitals der Kom-manditisten darf nicht vor der volleu Einzahlung desselben erfolgen.Für Versicherungsgesellschaften kann der Gesellschaftsvertrag einAnderes bestimmen.

Die Erhöhung kann nicht ohne Beschluß der Generalversamm-lung der Kommanditisten stattfinden. Für die neu auszugebendenAktien kann die Leistung eines höheren als des Nominalbetragesfestgesetzt werden; der Beschluß hat deu Mindestbetrag zu bezeichnen,snr welchen die Aktien auszugeben sind. Ein geringerer als derNominalbetrag darf nicht festgesetzt werden.

Auf eine Erhöhuug, welche in den ersten zwei Jahren seit Ein-tragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister beschlossenwird, findet die Vorschrift im Artikel 174 s, über die Betheiligungder persönlich haftenden Gesellschafter mit der Maßgabe Anwendung,daß die Betheiligung nach dem Gesammtkapitale einschließlich dessen

^) Die Aktien, deren Inhaber anwesend ist, aber nicht mitstimmt, wer-de» »ich« berücksichtigt. RG, v. 0. März 1888, Bd. 20 S. 140.