2> Titel, Von der All.-Kommanditgescllschast. Art. 180i, 181. 171
Erhöhung zu bemessen ist und aus dem Beschlusse hervorgehen mnß,welche Einlagen demzufolge noch gemacht werden.°)
Die Beschlußfassung unterliegt deu Vorschriften im Artikel 180ZAbsatz 1 und 3. Die Bestimmung über die Erhöhung ist in daSHandelsregister einzutragen. Die Anmeldung hat die Angabe zuenthalten, daß das bisherige Gcsammtkapital eingezahlt sei, für Ver-sicherungsgesellschaften, inwieweit die Einzahlung desselben stattge-funden habe. Auf die Abfassung und die Eintragung finden dieVorschriften im Artikel 180 5 Anwendung.
Eine Zusichcrung von Rechten auf den Bezug ueu auszugebenderAktien, welche vor dem Beschlusse auf Erhöhung des Gesammt-kapitals erfolgt, ist der Gesellschaft gegenüber nnwirksam.
Art. 180 i. Die Zeichnung der nen auszugebenden Aktien er-folgt durch schriftliche Erklärung, welche in zwei Exemplaren unter-zeichnet werden soll.
Die staltgefundene Erhöhung des Kapitals der Kommanditistenist behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. DieBorschriften im Artikel 176 und 179 finden entsprechende Anwendung.
Vor der Eintragung den stattgefuudenen Erhöhung in das Handels-register desjenigen Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihrenSitz hat, sollen Aktien oder Jnterimsscheine nicht ausgegeben werden.
Art. 18t. Die Einlagen, mit welchen ein persönlich haftenderGesellschafter sich in Gemäßheit der Artikel 174 a, 1801r Absatz 3betheiligt hat, dürfen ihm weder ganz noch theilwcise zurückgegebenoder erlassen werden.
Er darf den Antheil, welcher ihm am Gesellschastsvermögeneinschließlich des Gesammtkapitals der Kommanditisten auf solcheEinlagen zugewiesen ist, nur au andere persönlich haftende Gesell-schafter veräußern. In gleicher Weise ist, wenn er als persönlichhastender Gesellschafter ausscheidet, die Veräußerung desjenigen, wasihm auf solche Einlagen bei der Auseinandersetzung zugewiesen ist,bis zum Ablauf vou drei Jahreu seit dem Ausscheiden, jedoch nichtlänger als bis zum Ablauf vou zehu Jahren seit Eintragung desGesellschaftsvertrages in das Handelsregister beschränkt. Währendder Dauer dieser Beschränkung darf der Antheil des Gesellschafters
Vgl. Art. 1W über das Stimmrecht der persönlich hastenden Gesell-schafter.