172 5, Handel-Zacschb. 2. Buch. B. d. HandelSgesellsch. Art. 181a, t82.
oder dasjenige, Ivas ihm bei der Auseinandersetzung zugewiesen ist,nicht ausgeliefert und fiir Privatglänbigcr desselben mir insoweitgepfändet werden, als diese Gegenstände nicht bis zum Ablauf derZeitbcschränknng wegen Forderungen der Gesellschaft oder solcherGesellschaftsgläubiger, deren Ansprüche vor dem Ausscheiden despersönlich haftenden Gesellschafters entstanden waren, verwendet odergepfändet sind.
Soweit die Einlagen auf das Gesamnitkapital der Kommandi-tisteu gemacht sind, hat der Aufsichtsralh die hierfür auszustellendenAktien oder JnterimSscheine in Verwahrung zu nehmen und mitdem Vermerk „nnveräußcrlich" zn versehen. Tie Löschnng deS Ver-merkes findet dnrch den AufsichtSrath nach dem Wegfalle der be-zeichneten Beschränkung statt.
Art. 181«.. JnterimSscheine, welche auf Inhaber lauten, sindnichtig. Die Ausgeber hasten den Besitzern solidarisch sür allendurch die Ausgabe verursachten Schaden.
DaS Gleiche gilt, wenn Aktien oder Juterimsscheiue auf einengeringeren als den nach Artikel 173 a zugelassenen Betrag gestelltsind oder ausgegeben werden, bevor der Gesellschaftsvertrag bei demHandelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat,in das Handelsregister eingetragen ist. °)
Ans Aktien und JnlerimSschcincn, welche in Gemttßheit desArtikels 173 a ans einen Betrag von weniger als eintansend Markgestellt sind, sollen im Falle deS zweiten Absatzes des bezeichnetenArtikels die ertheilte Genehmignng, im Falle des dritten Absatzesdie Beschränkungen hervorgehen, welchen die Kommanditisten inBezug auf die Form einer Uebertragnng ihrer Rechte und die Ein-willignng der Gesellschaft in dieselbe unterworfen sind.
Art. 182. Aktien, welche ans Namen lanten, müssen mit ge-nauer Bezeichnung des Inhaber? nach Namen, Wohnort nnd Standin das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen werden.
Sie können, soweit nicht der Artikel 181 oder der GesellschastS-vcrtrag ein anderes bestimmt, ohne Einwilligung der Gesellschaftaus andere Personen übertragen werden. Zn der im Gesellschafts-
°) Die Beschränkungen, welchen persönlich yasiende Gesellschafter nachArt. 181 Abs. 2 unterworfen sind, dauern bei einer Umwandlung der Gesell-schaft in eine Nktiengesellschafi fort. Art. 206.