2. Titel, Non der Att,-5io»imanditgcseUschast, Art, 183—184, 173
vertrage vorbehaltenen Einwilligung der Gesellschaft in die Ueber-tragung von Aktien, welche auf einen Betrag von weniger als ein-tausend Mark gestellt sind, ist die Zustimmung des Aufsichtsrathsund der Generalversammlung erforderlich. Die Uebertragung dieserAktien bedarf zu ihrer Gültigkeit einer die Person des Erwcrbersbezeichnenden gerichtlich oder notariell beglaubigten Erklärung. G
Die Uebertragung anderer Aktien, welche auf Namen lauten,kann durch Indossament geschehen. In Betreff der Form desselbenkommen die Bestimmungen der Artikel 11 bis 13 der DeutschenWechselordnung zur Anwendung. ^)
Art. 183. Wenn das Eigenthum der auf Namen lautendenAktie auf einen Anderen übergeht, so ist dies, unter Vorlegung derAktie und des Nachweises des Ncberganges, bei der Gesellschaft an-zumelden und im Aktienbuche zu bemerken.
Im Verhältuisse zu der Gesellschaft werden nur diejeuigeu alsdie Eigenthümer angesehen, welche als solche im Aktienbuchc ver-zeichnet sind.'
Zur Prüfung der Legitimation ist die Gesellschaft berechtigt,aber nicht verpflichtet.
Art. 183«.. Die im Artikel 182 uud 183 euthalteneu Be-stimmungen finden auf die Eintragung der Jnterimsscheine uud dieUebertragung derselben aus andere Personen Anwendung,
Vor der vollen Lcistuug des Nominalbetrages oder des in denFällen der Artikel 17öa Ziffer 2, 180b Absatz 2 scstgesetzteu Be-trages soll die Aktie nicht ausgcgebeu werde»,
Art. 183 b. Die Verpflichtung des Kommanditisten, zu denZwecken der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeitenbeizutragen, wird durch dcu Nominalbetrag der Aktie, in den Fällender Artikel 175a Ziffer 2, 130Ir Absatz 2 durch den Betrag, fürwelchen die Aktie ausgegeben ist, begrenzt.
Art, 184. Ein Gesellschafter, welcher den ans die Aktie ein-geforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Zahlungvon Verzugszinsen von Rechtswegen verpflichtet.
Im GesellschaftSvcrtragc können für den Fall der verzögerten
') Zu dem Indossamente ist im Gebiete des prcilsnschcn Stcmvclgcsctzcsvom 7. März 1822 der CcsswnSstcmpcl erforderlich, RG, v, 18. Jan.1886, Bd. 15 S. 230,