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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
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174 5. Hnndclsgesetzb. 2. Buch. V. d. HandelSgesellsch. Art. 134-».

Einzahlung Konventionalstrafen ohne Rücksicht auf die sonst statt-findenden gesetzlichen Einschränkungen festgesetzt werdend)

Ist im Gesellschaftsverlrage keine besondere Form, wie die Auf-forderung zur Einzahlnng geschehen soll, bestimmt, so geschieht die-selbe in der Form, in welcher die Bekanntmachungen der Gesellschaftnach dem GescllschastSvertrage überhaupt erfolgen müssen.

Art. 184a,. Im Falle verzögerter Einzahlnng kann an diesäumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung unterAndrohnng ihres Ausschlusses mit dem Antheilsrechte erlassen werden.Die Aufforderung hat mindestens dreimal durch Bekanntmachungin den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern, die erste Bekannt-machung mindestens drei Monate nnd die letzte Bekanntmachungmindestens vier Wochen vor Ablauf der für die Einzahlung gesetztenRachfrist zu erfolgen. Statt der Bekanntmachungen in den öffent-lichen Blättern genügt, falls das Autheilsrccht nicht ohne Ein-willigung der Gesellschaft übertragbar ist, die Bekanntmachung derAufforderung mit eiuer vier Wochen übersteigenden Nachfrist durchbesonderen Erlaß an die säumigen Gesellschafter.

Eiu Gesellschafter, welcher den ans die Aktie zu leistenden Be-irag nicht einzahlt, obwohl die im vorstehenden Absätze bezeichneteAufforderung stattgefunden hat, ist seiner Anrechte aus der Zeich-nung der Aktie und der geleisteten Thcilzahlungeu zu Gunsten derGesellschaft verlustig zu erklären.") Die den Ausschluß bewirkendeErklärung erfolgt mittels Bekanntmachung durch die hierzu be-stimmten öffentlichen Blätter. An Stelle der bisherigen Urkundeist eine nene auszugeben, welche außer den früher geleisteten Theil-zahlungen den eingeforderten Betrag zu umfasse» hat. Wegen desAusfalls, welchen die Gesellschaft an diesem Betrage oder den später

°) Wenn eine Konventionalstrafe bestimmt ist, dürfen nicht auch Ver-zugszinsen, wobl aber Prozekzinseil zugesprochen wcrden. RG. v. 14, Febr.1883, Bd. g S. 36 (44).

°) Die Ansschlnß-Erklärnng kann angefochten werden; erfolgt die Un-gültigkeitserklärung derselben, so bleibt die in den Händen dritter gutgläu-biger Erwerbcr befindliche nene Urkunde gültig; der zu Unrecht ausge-schlosicne Gescllschastcr hat eine Schadenöcrsatzllagc; er kann auch (vorher)den Antrag auf Erlas; einer einstweiligen Verfügung zum Zwecke der Ein-stellung des AuSschlichverfghrcns stelle». RG.V. 1k. Jan. 18SI, Bd. 27S. 20.