2, Titel, Von der Akt.-Kommanditgcscllschast. Art, 184b—184c?, 175
eingeforderten Betrügen erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesell-schafter verhaftet.
Von den vorstehenden Rechtsfolgen kann der Gesellschafternicht befreit werden.
Art. 184b. Soweit der ausgeschlossene Gesellschafter den ein-geforderten Betrag nicht gezahlt hat, ist siir denselben der Gesell-schaft der letzte, und jeder frühere, in dem Aktienbuche verzeichneteRechtsvorgängcr verhaftet, ein früherer Rechtsvorgänger, soweit dieZahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist. Diesist bis zum Nachweise des Gegentheils anzunehmen, soweit vonletzterem die Zahlung nicht bis zum Ablaus von vier Wochen ge-leistet wird, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an denRechtsvorgttnger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist. DerRechtsvorgänger erhält gegen Zahlung des rückständigen Betragesdie neu auszugebende Urkunde.
Die Haftpflicht des Rechtsvorgängers ist auf die inuerhalb derFrist von zwei Jahren ans die Aktien eingeforderten Betrage be-schränkt. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Ueber-tragung des Antheilsrechts zum Aktieubuche der Gesellschaft an-gemeldet ist.
Von der vorstehenden Verbindlichkeit können die Rechtsvorgängernicht befreit werden,
Ist die Zahlung des rückständigen Betrages von Rechtsvorgängernnicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft das Antheilsrecht zumBörsenpreise nnd in Ermangeluug eines solchen durch öffentlicheVersteigerung verkaufen.
Art. 184 e. Die Gesellschafter können gegen die ihnen in Gc-mäszheit der Artikel 134 bis 184 b obliegenden Zahlungen eine Auf-rechnung nicht geltend inachen. Ebensowenig findet an dem Gegen-stande einer zn leistenden Einlage wegen Forderungen, welche sichnicht auf dieselbe beziehen, ein Zurückbehaltungsrecht statt.
Art. 184 <1. Die Gesellschaft soll eigene Aktien im geschäft-lichen Betriebe, sosern nicht eine Kommission zum Einkauf aus-geführt wird, weder erwerben noch zum Pfaude nehmen. Sie darfeigene JnterimSscheine im geschäftlichen Betriebe auch iu Ausführungeiner Einkaufskommission weder erwerben noch zum Pfande nehmen.