176 5. Haudelsgcsetzb. 2. Buch, B. d. Handelsgesellsch. Art, 185, 185».
Art. 18S.*)f) Die persönlich haftenden Gesellschafter sind ver-pflichtet, spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahresfür das verflossene Geschäftsjahr eine Bilanz, eine Gewinn- undVerlustrechnnng, sowie einen den Vermögensstand nnd die Verhält-nisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht dem AnfsichtSrathe undmit dessen Bemerkungen der Generalversammlung der Kommandi-tisten vorzulegen.
Art. 185a.*) Für die Ausstellung der Bilanz kommen dieallgemeinen Vorschriften des Artikels 31 mit folgenden Maßgabenzur Anwendung:
1) Werthpapiere'") und Waaren, welche einen Börsen- oderMarktpreis haben, dürfen höchstens zu dem Börsen- oderMarktpreise zur Zeit der Bilanzaufstellung, sofern dieser jedoch denAnschaffuugs- oder Herstellungspreis übersteigt, höchstens zuletzterem angesetzt werden;
2) andere Vermögensgegenstände sind höchstens zu dem An-schaffuugs- oder Herstellungspreise anzusetzen;
3) Anlagen und sonstige Gegenstände, welche nicht zur Weiter-vernußeruug, vielmehr dauernd zum Geschäftsbetriebe der Ge-sellschaft bestimmt sind, dürfen ohne Rücksicht auf einen ge-ringeren Werth zu dem Anschaffuugs- oder Herstellungspreiseangesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleichkommenderBetrag in Abzug gebracht oder ein derselbeu entsprechenderErnenerungsfonds in Ansatz gebracht wird;
4) die Kosten der Organisation nnd Verwaltung dürfen nicht alsAktiva, müssen vielmehr ihrem vollen Betrage nach in derJahresrechnung als Ausgabe erscheinen;
5) der Betrag deS Gesammtkapitals der Kommanditisten, der
') Die Vorschriften der Art. 185, 185» n. 185b über die Bilanz unddc» Reservefonds finden auf die Aktiengesellschaften entsprechende Anwendung.Art. 239.
f) Art.24ö g (Aussichtsrecht des Handelsgerichts) findet ans diesen Ar-tikel Anwendung.
'") Kurs und Kurswert!) bezeichnen bei Werthpavicren dasselbe, wasbei Waaren im allgemeinen der Markt- oder Börsen preis genannt wird,und daraus folgt, daß nicht allemal, wenn an einer Börse iu der nach dendortigen Einrichtungen üblichen Weise ei» Kurs notirt ist, das betreffendePapier darum wirklich zu den „knrShabendcn" gehört, der notirteKurs wirk-lich den „Kurswert!)" darstellt. NG. v. 11. April 1883, Bd. 11 S. 7.