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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
177
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2, Titel. Von dcr Akt.-Konnuanditgeselischaft. Art. t85l>I8K. 177

Antheil der persönlich haftenden Gesellschafter am sonstigenGesellschaftsvermögen nnd der Betrag eines jeden Reserve- undErnenerungsfonds sind unter die Passiva aufzunehmen;6) der aus der Vergleichung sämmtlicher Aktiva und sämmtlicherPassiva sich ergebende Gewinn oder Verlust muß am Schlüsseder Bilanz besonders angegeben werden.Art. 185 d. Zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebendenVerlustes ist ein Reservefonds zu bilden; in denselben ist einzustellen :

1) von dem jährlichen Reingewinne mindestens der zwanzigsteTheil so lange, als der Reservefonds den zehnten oder denim Gesellschaftsvertrage bestimmten höheren Theil des Ge-sammtkapitals nicht überschreitet;")

2) der Gewinn, ^) welcher bei Errichtung der Gesellschaft oder einerErhöhuug des Gesammtkapitals durch Ausgabe der Aktienfür einen höheren als den Nominalbetrag erzielt wird.

Art. 185 v.-s) Nach erfolgter Genehnügnng durch die General-versammlung sind die Bilanz, sowie die Gewinn- und Nerlustrechuungohne Verzug von den persönlich hastenden Gesellschaftern in denhierzu bestimmten öffentlichen Blättern bekannt zu machen und zudem Handelsregister einzureichen.

Im Uebrigen werden die Grundsätze, nach welchen die Bilanzauszunehmen, Reservefonds zu bilden uud anzulegen sind und diePrüfung der Bilanz zu erfolgen hat, durch deu Gesellschaftsvertragbestimmt.

Art. 186. Die Rechte, welche deu Kommanditisten gegenüberden persönlich hastenden Gesellschaftern nach dem Gcscllschastsvertrageoder nach den Bestimmungen des vorigen Abschnitts in Beziehung

Nach einmal ersolgter Sammlung des Reservefonds aus Höheeines durch den Gescllschastsvcrtrag bestimmte» höheren als den zehntenTheiles des Aktienkapitals darf mittels Aenderung des GescllschaftSvertrageSder überschießende Betrag Gegenstand einer Verfügung zu andern Zweckenwerden. RG. v. 8. Juli'l891, Bd. 28 S. 45.

'2) Dieser Gewinn ist kein Reingewinn aus der geschäftlichen Thütig-kcn dcr Gesellschaft, sondern ein durch die größeren Beiträge der Zeichnererlangter Zuwachs zum GcschttstSkapitalc. RG. v. 2s». Nov. 1803, Bd. 32C. 244 (248).

-s-) Art. 249g (Aufsichtsrccht dcS Handelsgerichts) findet auf diese» Ar-tikel Anwendung.

Basch. 4. Aufl. 12