178 S, H-mdclSaeschb. S. Buch. B. d. HandclSgcscllsch. Art. 187—Ibv.
auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz,die Bestimmung der Gewinnvertheilung, die Auflösung oder Kün-digung der Gesellschaft und die Befugnis;, das Ausscheiden einespersönlich haftenden Gesellschafters zu verlangen, zustehen, werdenin der Generalversammlung durch Beschlußfassung der erschienenenKommanditisten ausgeübt.
Die Beschlüsse der Generalversammlnng werden dnrch den Auf-sichtsralh ausgeführt, wen» nicht im Gesellschastsvertrage ein Anderesbestimmt ist.
Nit. 187. Die Generalversammlung der Kommanditisten wirddurch die persönlich hastenden Gesellschafter oder durch den Aufsichts-rath berufen, sofern nicht nach dem Gesetze oder dem Gesellschasts-vertrage auch andere Personen dazu befugt siud.
Die Generalversammlung ist außer den im Gesetze oder imGesellschastsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenudies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
Art. 188. Die Generalversammlung muß berufen werden,wenn dies von Kommanditisten, deren Antheile zusammen denzehnten Theil des Gesammtkavitals darstellen, in einer von ihnenunterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründeverlangt wird. Ist im Gesellschastsvertrage das Recht, die Berufungder Generalversammlung zu verlangen, an den Besitz eines ge-ringeren Antheils am Gesammtkapital geknüpft, so hat es hierbeisein Bewenden.
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Handels-gericht die Kommanditisten, welche das Verlangen gestellt haben,zur Berufung der Generalversammlung ermächtigen. Mit der Be-rufung ist die gerichtliche Ermächtigung zu veröffentlichen.
Art. 189. Die Berufung der Generalversammlung hat in derdurch das Gesetz und den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise zuerfolgen.
Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei derBerufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Ver-handlung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können Beschlüssenicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den inder Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung eineraußerordentlichen Generalversammlnng ausgenommen.