2. Titel. Von der Att.-Komnianditgejellschaft. Art. 190, 100a. 179
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Be-schlußfassung bedarf eS der Ankündigung nicht.
Art. 190. Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Tasselbewird nach den Akticnbeträgen ausgeübt. Der Gescllschaftsvertragkann für den Fall, daß ein Kommanditist mehrere Aktien besitzt, dieAusübung des Stinunrechts für dieselben durch einen Höchstbetragoder in Abstufungen oder nach Gattungen beschränken.
Vollmachten erfordern zu ihrer Gültigkeit die schriftliche Form,sie bleiben in der Verwahrnng der Gesellschaft.
Wer durch die Beschlußfassung entlastetoder von einer Ver-pflichtung befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darfein solches auch nicht sür Andere ansüben. Dasselbe gilt von einerBeschlußfassung, welche die Eingehung eines Rechtsgeschäfts mit ihmbetrifft.
Persönlich hastende Gesellschafter, welchen in Gemäßheit derArtikel 174a, 180Ir Absatz 3 Antheile am Gcsammlknpital der Kom-manditisten zustehen oder welche sonst Aktien erwerben, haben keinStinnnrecht.
Im klebrigen ist sür die Bedingungen des Stinunrechts unddie Form, in welcher dasselbe auszuüben ist, der Gcsellschnftsvertragmaßgebend.
Art. 19Vit.*) Ein Beschluß der Generalversammlung kaunwegen Verletzung des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages alsungültig im Wege der Klage angefochten werden. Dieselbe findetnur binnen der Frist von einem Monate statt. Zur Anfechtungbefugt ist außer persönlich hastenden Gesellschaftern jeder in der
I» der von einer Gcneralvcrsamnilnng dein Vorstände ertheiltenDechargc liegt nicht mehr, als die Erklärung, daß die Generalversammlungans den ihr gemachten Vorlagen keine Veranlassung zu einer Monitur ent-nimmt, mithin den Vorstand sür seine Geschästssiihrung, soweit dieselbe ansjenen Vorlage» erkennbar ist, entlastet. Auf Statiitcnwidrigkeitcn, überhauptPflichtverletzungen, welche sich ans jenen Vorlagen nicht ergeben, erstreckt sichdaher die Entlastung Überall nicht. NG, v. 5. Dez. 1884, Bd. 12 S. 74'v. 28. April 1885, Bd. 13 S, 44 (51). Die Entscheidungen betreffen einge-tragene Genossenschaften, die ansgcsprochenrn Sätze sind aber wohl allge-mein ans Gencralversammlnngen anwendbar.
') Die Vorschriften libcr Anfechtung eines Beschlusses finden ans Atiien-gcjellschaften mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der persönlichhaftenden Gesellschafter der Vorstand tritt. Art. 222.
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