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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
180
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180 5. Handelsgesctzb. 2. Buch. B. d. Haudclsgcscllsch. Art. 100».

Generalversammlung erschienene Kommanditist, svfern er gegen denBeschluß Widerspruch zum Protokoll erklärt hat,""») und jeder

") Wenn einzelne Beschlüsse der Generalversammlung als gesetz- oderstatutcnwidrig angefochten werde« sollen, ist erforderlich, daß der Widerspruchgegen den betreffenden Beschluß iu der Generalversammlung zu Protokollerklärt ist. Ein genereller Protest gegen alle Beschlüsse ist in diesem Fallenicht ausreichend. Wenn jedoch die Berufung der Versammlung als nichtgehörig erfolgt angegriffen wird, kau» nicht neben den? allgemeinen Protestegegen die Abhaltung der Generalversammlung noch ein besonderer Wider-spruch gegen die einzelnen von der Versammlung gefaßten Beschlüsse verlangtwerden. RG. v. 23. Nov. 1802, Bd. 30 S. 51.

") Der Einwand, daß der Inhaber nicht Eigenthümer der in seinemGewahrsam befindlichen (Inhaber) Aktien sei, stcht dem Anfcchtungsklägerregelmäßig nicht entgegen. RG. v. 23. Nov. 1802, Bd. 30 S. S1. (Obdieser Einwand dann zuzulasseu sei, wenn die Ausübung des Stimmrcchtcsauf Grund fremder, dem Inhaber nicht gehöriger Aktien den Thatbestandeiner nach Art. 240 f. HGB. strafbaren Handlung cuthält, oder wenn durchdieselbe eine Umgebung der Borschrift des Art. 100 Abs. 3 HGB. oder etwaigerstatutarischer Bestimmungen über die Ausübung des Ztimmrcchts bezwecktwird, ist nicht erörtert.)

'") Widerspruch gegen die Abstimmung gcuiigt, es braucht nicht »achFeststellung des Ergebnisses der Widerspruch wiederholt zu werden. Einebesondere Begründung des Widersprüche? ist nicht vorgeschrieben. Selbstdann, wenn der Widerspruch auf bestimmte Gründe gestützt worden ist, können,mr Begründung der Anfechtungsklage alle dem augcfochteucu Beschlusse an-klebende Mängel geltend gemacht werden, ohne daß entgegengehalten werdenkann, der (lediglich znm Zwecke der Legitimation des Klägers vorgeschriebene)Widerspruch habe auf anderen Gründen beruht. RG^ v. 0. März 1888,Bd. 20 S. 140.

Wird über die Bilanzgcnehmiguug nnd die Gcwiunvcrtheilunggetrennt abgestimmt, so kann bei dein naturgemäßen Zusammenhange derbeiden Bcschlußgegenständc der getrennten Abstimmung nicht die Bedeutungeiner Auseinanderrcißung der beiden Beschlußgcgcnstände beigemcsscn werden,so daß der Aktionär, sofern er dem ersten Beschlusse beistimmte, für die Gc-winnverthcilnng sich den Folgen der Beschlußfassung in betreff der Bilanz-gcnehmignng unterwerfen müßtc. Vielmehr entspricht es der doch zu ver-muthenden sachgemäßen Behandlung der Bcschlußgegenständc allein, dieStimmbethätigung der Aktionäre bei dem ersten Beschlusse als unter demVorbehalte geschehen anzusehen, daß auch in betreff der Gcwinuvcrthcilungein Beschluß, dem er nicht widerspreche, zustande kommen werde. Alsdannist, indem gegen den Beschluß auf Gcwiunvcrtheilung zn Protokoll Widcr-sprnch crhobcn wurde, damit zugleich dem Beschlusse auf Genehmigung derBilanz, insoweit derselbe die Grundlage für die Gcwinnvertheilnng bildete,noch rechtzeitig, nämlich bevor der betreffende Gegenstand der Tagesordnung,der einheitlich in der Genehmigung der Bilanz und der Gewinn- und Verlust-