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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
181
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2. Titel. Von der Akt.-Kommanditgcscllschaft. Art. 190». 181

nicht erschienene Kommanditist, sofern er die Anfechtung daraufgründet, daß die Berufung der Generalversammlung oder die An-kündigung des Gegenstandes der Beschlußfassung nicht gehörig er-folgt war.

Die Klage ist gegen die persönlich hastenden Gesellschafter, so-weit sie nicht selbst klagen, und gegen den Aufsichtsrath zu richten.-Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessenBezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlungerfolgt nicht vor Ablauf der im ersten Absätze bezeichneten Frist.Mehrere Anfechtungsprozcsse sind zur gleichzeitigen Verhandlung undEntscheidung zu verbinden.

Ein klagender Kommanditist hat seine Akten gerichtlich zuhinterlegen nnd auf Verlangen der Gesellschaft wegen der ihr dro-henden Nachtheile eine nach freiem Ermessen des Gerichts zu be-stimmende Sicherheit zu leisten. Das Verlangen ist als prozeß-hindernde Einrede geltend zu machen. Wird die Sicherheit binnender vom Gerichte gestellten Frist nicht geleistet, so ist die Klage ansAntrag für zurückgenommen zu erklären.

Die persönlich hastenden Gesellschafter haben die Erhebung einerjeden Klage sowie den Termin zur mündlichen Verhandlung ohneVerzug iu deu für die Bekanntmachungen der Gesellschaft bestimmtenBlättern zu veröffentlichen, f)

Soweit durch ein Urtheil rechtskräftig der Beschluß für ungültigerklärt ist/°li) wirkt es auch gegenüber den Kommanditisten, welchenicht Partei sind. Dasselbe ist vonden persönlich haftenden Gesellschafternohne Verzug zu dem Handelsregister einzureichen. War der Be-schluß in dasselbe eingetragen, so ist auch das Urtheil einzutragenund in gleicher Weise wie der Beschluß zu veröffentlichen (Artikel177, 179). f)

rechnung, offenbar cinschlichlich der GewiunvcrtheilnngSvorschlügc, bestand,verlassen wurde, widersprochen. RG. v. 28. März 1888, Bd. '22 S. 158(161).

f) Art. 24S ß (Nufsichtsrccht des Handelsgerichts) findet auf diesenAbsatz Anwendung.

^b) Die ausdehnende Wirkung der Rechtstraft des Urtheils tritt ledig-lich bei Entscheidungeu ein, welche zu Gunsten des Klägers ergchen und dasauch erst mit dem Zeitpunkte der Rechtskraft, vorher haben die Personen,welche nicht zu den Parteien gehören, an dem Rechtsstreite keinen Antncil.Beschl. v. 28. Nov. 1889, Bd. 24 S. 427.