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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
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182 5. Handclsgesetzb. 2. Buch. V. d. Handclsgescllsch. Art. IVVb-1ö3.

Art. 19V b.*) Für einen durch unbegründete Anfechtung desBeschlusses (Artikel 190a) der Gesellschaft entstandenen Schadenhasten ihr solidarisch die Kläger , welchen bei Erhebung der Klageeine bösliche Handlungsweise zur Last fällt.

Art. 191.*5) Der Aussichtsralh besteht, sofern nicht der Ge-sellschaftSvertrag eine höhere Zahl festsetzt, aus drei von der General-versammlung der Kommanditisten zn wählenden Mitgliedern. Per-sönlich haftende Gesellschafter können nicht Mitglieder des Aufsichts-raths seiu.

Die Wahl des ersten Aussichtsraths gilt für die Dauer desersten Geschäftsjahres und, weun dasselbe auf einen kürzeren Zeit-raum als eiu Jahr seit Eintragung des Gesellschastsvertrages indaS Handelsregister bemessen ist, bis zum Ablauf des am Endedieses Jahres laufenden Geschäftsjahres.^)

Später kann der Aufsichtsrath nicht auf länger als fünf Ge-schäftsjahre gewählt werden. Insoweit die Wahl ans einen längerenZeitraum geschieht, ist dieselbe ohne rechtliche Wirkung.

Die Bestellung zum Mitglieds des AufsichtSraths kaun auchvor Ablauf des Zeitraums, für welchen dasselbe gewählt ist, durchdie Generalversammlung widerrufen werden. Der Beschluß bedarfeiner Mehrheit von drei Viertheilen des in der Generalversammlnngvertretenen Gefammtkapitals.

Art. 192. Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsraths darfeine Vergütung für die Ausübung ihrer Thätigkeit nur durch dieGeneralvcrsammlnng nach Ablauf des Zeitraumes, für welche» ergewählt ist, bewilligt werden.

Art. 193. Der AufsichtSrath"») hat die Geschäftsführung derGesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung zn überwachen undzu dem Zwecke sich von dem Gange der Angelegenheiten der Ge-sellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über dieselben Bericht-

") Die Vorschrift findet auch aus Aktiengesellschaften Anwendung.Art. 224.

") Die Bestimmungen der Art. 13t u. 192 finde» auch auf den Auf-fichtsrath einer Aktiengesellschaft Anwendung. Art. 224.

Der Absatz 2 hindert nicht, baß in Folge Aenderung deS Gesell-schastsvertrages die ZuWahl von Aufsichtsrathsmitgliebern in den erste«Aussichtsrath erfolge. RG. v. 17. April 188V, Bd. 24 S. S4.

"^) Vgl. Art. 204 über die Pflichte» der Mitglieder des Aufsichtsraths.