'2, Titel, Von der Akt.-sionunandilgcscllschast. Art. 194 —I9V. 183
erstattung von den persönlich haftenden Gesellschaftern verlangenund selbst oder dnrch einzelne von ihm zn bestimmende Mitgliederdie Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen, sowie den Be-stand der Gesellschaftskasse und die Bestände an Effekten, Handels-papieren und Waaren untersuchen.
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschlägezur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber der Generalversamm-lung Bericht zu erstalte».-j-)
Weitere Obliegenheiten des AussichtSraths werden dnrch denGcsellschaflsvertrag bestimmt.
Die Mitglieder des Aussichtsraths können die Ausübung ihrerObliegenheiten nicht anderen Personen übertragen.
Art. 194. Der Aussichtsreich ist ermächtigt, gegen die persönlichhastenden Gesellschafter die Prozesse zu führen, welche die General-versammlung beschließt.
Handelt es sich um die Verantwortlichkeit der Mitglieder desAussichtsraths, so kauu letzterer ohne und selbst gegen den Beschlußder Generalversammlung gegen die persönlich haftenden Gesellschafterklagen.
Art. 195. Wenn die Kommanditisten selbst in Gesammtheitund im gemeinsamen Interesse gegen die persönlich haftenden Gesell-schafter auftreten wollen oder gegen die Mitglieder des Anfsichlsrathseinen Prozeß zu sührcu haben, so werden sie durch Bevollmächtigtevertreten, welche in der Generalversammlung gewählt werden.
Falls aus irgend einem Grunde die Bestellung von Bevoll-mächtigten durch Wahl in der Generalversammlung gehindert wird,kann das Handelsgericht auf Antrag die Bevollmächtigten ernennen.
Art. 196. Die Gesellschaft wird dnrch die persönlich haftendenGesellschafter berechtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vorGericht vertreten. ^)
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungenan die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Ver-tretung befugten Gesellschafter geschieht.
Die Bestimmung deS Artikels 167 in Betreff des Kommandi-
---) Art. 249 g (AussichtSrccht des Handelsgerichts) findet ans diesenAbiatz Anwendnug.
") Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Art. 234.