184 5, Handclsgcsctzb. 2. Buch. B. d. Handclsgescllsch. Art. 190a—199.
listen, welcher für die Gesellschaft Geschäfte schliesst, findet bei derKommanditgesellschaft aus Aktien keine Anwendung.
Art. 19k a. *) Die Bestimmungen der Artikel 96 und 97 überden Betrieb von Geschäfte» in dem Handelszweige der Gesellschaftsowie über die Theilnahme an einer anderen gleichartigen Gesellschaftfinden auf die persönlich hastenden Gesellschafter mit der MaßgabeAnwendung, das?
1) die Genehmigung seitens der Kommanditisten durch die General-versammlung erfolgt, sofern nicht die Befuguiß zur Ertheilungdurch deu Gescllschastsvertrag oder durch Beschluß der General-versammlung dem Aufsichtsrath übertragen worden ist;
2) Das Recht der Gesellschaft, in ein von einem persönlich haftendenGesellschafter für eigene Rechnung gemachtes Geschäft einzu-treten oder Schadensersatz zu fordern, nach drei Monaten vondem Zeitpunkte an erlischt, in welchem die übrigen persönlichhaftenden Gesellschafter und der Aussichtsrath von dem Ab-schlüsse des Geschäfts Kenntniß erhalten haben.
Art. 1!>7. Die Einlagen können den Kommanditisten, so langedie Gesellschaft besteht, nicht zurückgezahlt werden.
Zinsen von bestimmter Höhe können für die Aktien nicht bedungennoch ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige auf sie vertheilt werden,was sich nach der jährlichen Bilanz als reiner Gewinn ergiebt.
Art. 198. Die Kommanditisten haften für die Verbindlichkeitender Gesellschaft, wenn nnd insoweit sie deu gesetzlichen Bestimmungenentgegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangen haben; sie sindjedoch nicht verpflichtet, die in gutem Glauben bezogenen Dividendenzurückzuzahlen.
Art. 199. Eiue Uebereinkunft, durch welche das Austreteneines oder mehrerer persönlich hastender Gesellschafter bestimmt wird,steht der Auflösung der Gesellschaft gleich. Zu derselben bedarf esder Zustimmung der Generalversammlung der Kommanditisten.
Es kann jedoch dnrch den Gesellschaftsvertrag bestimmt werden,daß das Austreten eines oder mehrerer persönlich haftender Gesell-schafter die Auflösung der Gesellschaft dann nicht zur Folge habe,wenn mindestens noch ein persönlich haftender Gesellschafter bleibt.
Der Artikel findet auf die Mitglieder des Vorstandes von Aktien-gesellschaften entsprechende Anwendung. Siehe Art. 232.