2. Titel. Bon der Akt.-Üounuauditgcfellschaft. Art. 200—203. 185
Art. 2t)v. Wenn ein Koinmanditist stirbt oder in jivukursverfällt, oder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähigwird, so hat dies die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.Der Artikel 126 findet iu Bezug aus die Privatglttnbiger einesKonimanditisten keine Amveudung. Im Uebrigeu gelten die Artikel1L3 bis 1L9") auch für die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Dieim Artikel 129 vorgesehene Eintragung ist auch bei dem Handels-gerichte einer jeden Zweigniederlassung zu bewirken; Dritten gegen-über entscheidet die Eintraguug bei dem Handelsgerichte, in dessenBezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Art. 201. Bei der Auslösung einer Kommanditgesellschaft aufAktien, welche außer dem Falle der Eröffnung des Konkurses er-folgt, darf die Bertheiluug des Vermögens unter die Gesellschafternicht eher vollzogen werden, als nach Verlauf eines Jahres vondem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschastin das Handelsregister eingetragen ist.
Art. 202. Die aus den Handelsbüchcrn der Gesellschaft er-sichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durchbesondere Erlasse aufzufordern, sich zu melden; uuterlasseu sie dies,so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich zu hinterlegen.
Das letztere muß auch in Ansehung der noch schwebenden Ver-bindlichkeiten nnd streitigen Forderungen geschehen, sofern nicht dieVertheilung des Gesellschaftsvermögens bis zu deren Erledigungausgesetzt bleibt, oder den Gläubigern eine angemessene Sicherheitbestellt wird.
Art. 2VZ. Eine theilweise Zurückzahlung des Kapitals derKonimanditisten oder eine Herabsetzung desselben kann nicht ohneBeschluß der Generalversammlung der Konimanditisten und nurunter Beobachtung derselben Vorschriften erfolgen, welche für dieBertheilung des Gesellschaslsvermögens im Falle der Auflösungmaßgebend sind. Die Bestimmung über die Zurückzahlung oderHerabsetzuug hat zugleich die Art, in welcher dieselbe erfolgen soll,und die zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßregeln festzusetzen.
^) Der für einen bestimmten Zeitraum als Direktor angestellte persön-lich haftende Gesellschafter darf nicht nach Art. 227 Abs. 3 entlasse», sondern»nr gemäß Art. 128 ausgeschlossen werden. OSG. v. 25. Juni 1375, Bd.18 S. 393.